Pflichten und Rechte der Angehörigen der Nationalen Volksarmee

Die Angehörigen der NVA besitzen die Grundpflichten und Grundrechte der Bürger nach der Verfassung der DDR. Diese sind durch Ableistung des Wehrdienstes in keiner Weise eingeschränkt. Dabei sind die nach der Verfassung festgelegten Grundpflichten und Grundrechte zum Schutze des Friedens und des sozialistischen Vaterlandes für die Angehörigen der NVA die bestimmenden. Die Eidesformel ihres Treueschwures beinhaltet die wichtigsten Forderungen der sozialistischen Gesellschaft an den Angehörigen der Nationalen Volksarmee, wie sie sich aus der historischen Mission sozialistischer Streitkräfte und ihrem Klassenauftrag - die sozialistische Ordnung und das friedliche Leben der Bürger gegen jeden Feind zu schützen, ergeben. Die Wahrnehmung der Grundpflichten und Grundrechte erfolgt demzufolge durch die Erfüllung der besonderen Rechte und Pflichten, die sich aus den Erfordernissen der Landesverteidigung ableiten und in Rechtsvorschriften und militärischen Bestimmungen (Wehrdienstgesetz, Dienstlaufbahnordnung, Innendienstvorschrift) festgelegt sind.

Zu den Pflichten der Angehörigen der NVA gehören:

  • die sozialistische Gesellschaftsordnung und das friedliche Leben der Bürger der Deutschen Demokratischen Republik zu schützen
  • der Deutschen Demokratischen Republik, ihrem sozialistischem Vaterland, und der führenden Kraft in unserer Gesellschaftsordnung, der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, treu und zuverlässig zu dienen
  • bereit und fähig zu sein, getreu dem sozialistischem Patriotismus und proletarischen Internationalismus an der Seite der anderen Bruderarmeen jederzeit den Sozialismus gegen alle Feinde zu verteidigen.

Dazu ist jeder Angehörige der NVA unter allen Bedingungen seines Dienstes mit all seinen Kräften und dem Einsatz seiner ganzen Person verpflichtet. Jeder Angehörige der NVA hat die ihm anvertraute Kampftechnik und Ausrüstung stets einsatzbereit zu halten, nach Höchstleistungen in der politischen und Gefechtsausbildung standhaft zu ertragen. Die Angehörigen der NVA leben und wirken in militärischen Kampfkollektiven. Jeder von ihnen trägt, unabhängig von deiner Stellung im Kollektiv, vor der Gesellschaft und seinem Vorgesetzten die Mitverantwortung für die gewissenhafte Erfüllung aller dem Kollektiv gestellten Aufgaben und somit sie Aufrechterhaltung der stetigen Steigerung der Kampfkraft und Gefechtsbereitschaft des militärischen Kampfkollektivs. Dabei muss es selbstverständlich sein, dass sich das Kollektiv auf jeden verlassen kann, dass einer dem anderen hilft, ihn schützt oder gegebenenfalls ersetzt. Das erfordert von den Angehörigen der NVA, nach den Geboten der sozialistischen Ethik und Moral zu leben, sie sozialistische Beziehung untereinander unablässig zu festigen, innerhalb und außerhalb des Dienstes Vorbild zu sein sowie die Ehre und Würde der Nationalen Volksarmee stets zu wahren. Dazu gehört auch, das sich die Angehörigen der NVA vorbildlich und diszipliniert verhalten und sich untereinander sowie die Angehörigen der anderen Schutz- und Sicherheitsorgane der DDR achten. Sie sind verpflichtet, vorschriftsmäßig die Uniform und die Dienstgradabzeichen der Nationalen Volksarmee zu tragen. Bei der Erfüllung der gestellten Aufgaben muss jeder Angehörige der NVA zum Grundsatz für sein Handeln machen:

Im und außer Dienst gibt es keine Kleinigkeiten oder Halbheiten: Alles ist wichtig und hat im militärischen Leben seine bestimmte Bedeutung, auch wenn sie dem Betreffenden nicht bekannt ist. Jeden Befehl und jeden militärischen Auftrag unter allen Bedingungen gewissenhaft und zeitgerecht erfüllen, denn im Kriegsfall kann von der Erfüllung des Befehls die Existenz ganzer Kampfkollektive abhängen.

Die Vorgesetzen sind Klassengenossen der Unterstellten: deshalb ihnen Gehorsam leisten, sie achten und ihnen Vertrauen schenken Jede bekannte oder bekannt gewordene Unzulänglichkeit, jeden Verstoß gegen militärische Bestimmungen sofort dem Vorgesetzten melden. Voraussetzung für die Erfüllung der den Angehörigen der NVA im Interesse einer hohen Kampfkraft und Gefechtsbereitschaft gestellten Aufgaben ist die militärische Disziplin. Sie ist für ein einheitliches geschlossenes Handeln der militärischen Kollektive, für den Erfolg im Gefecht unabdingbar. Durch die militärische Disziplin werden die Angehörigen der NVA befähigt, Belastungen zu ertragen und auftretende Schwierigkeiten zu überwinden. Eiserne militärische Disziplin ist deshalb unerlässliche Grundbedingung soldatischer Pflichterfüllung. Im Wehrdienstgesetz (§ 22 Abs.3) ist sie wegen ihrer hohen Bedeutung als Pflicht der Angehörigen der NVA festgeschrieben. Danach haben die Angehörigen der Nationalen Volksarmee
a) die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik und die anderen Rechtsvorschriften strikt einzuhalten sowie den Fahneneid zu erfüllen
b) die Befehle, Dienstvorschriften und anderen militärischen Bestimmungen exakt, widerspruchslos und mit schöpferischer Initiative durchzuführen
c) sich unter die von der sozialistischen Gesellschaft gesetzte Normen, die Interessen der militärischen Kampfkollektive und den Willen der im gesellschaftlichen Auftrag handelnden Vorgesetzten bewusst unterzuordnen
d) ihr politisches, militärisches und allgemeines Wissen und Können im Interesse der Erfüllung des militärischen Klassenauftrages fortgesetzt zu vervollkommnen
e) die militärischen Geheimnisse strikt zu wahren und eine hohe Wachsamkeit zu üben.

 

Zu den Rechten der Angehörigen der NVA

Anknüpfend an die Grundrechte nach der Verfassung der DDR sind ins einzelne gehende Rechte der Angehörigen der NVA in Rechtsvorschriften und militärischen Bestimmungen festgelegt. Von Bedeutung sind dabei insbesondere jene, die der Erfüllung der militärischen Aufgaben dienen, wie das Recht auf Mitgestaltung des Wehrdienstes. Des weiteren gehören dazu das Recht auf:

  • politischen und militärische Bildung und Weiterbildung
  • eigene kulturelle und sportliche Betätigung
  • kostenlose Gewährung von Unterkunft, Verpflegung, Bekleidung und medizinischer Betreuung
  • Urlaub entsprechend den Festlegungen der militärischen Bestimmungen
  • Benutzung der Bibliotheken der NVA und Teilnahme an Film- und anderen kulturellen Veranstaltungen im Regiments- und im Kompanieclub
  • Freie Urlaubsfahrten zwischen dem Dienstort und dem Wohnort oder zu einem Urlaubsort innerhalb der DDR, und zwar diejenigen, die im Standortbereich wohnen, jährlich einmal und die NVA-Angehörigen, die nicht im Standortbereich wohnen, viermal im Jahr
  • Fahrpreisermäßigung bei weiteren Urlaubsfahrten zwischen dem Dienstort und dem Wohnort
  • Empfang von Besuchern, wenn der NVA-Angehörige kaserniert untergebracht ist
  • Versorgungsleistungen durch die Verkaufstellen und Gaststätten der Militärhandelsorganisation (MHO)
  • Wohnraumversorgung im Standortbereich, wenn der NVA-Angehörige Berufsoffizier, Fähnrich oder Berufsunteroffizier, Fähnrich oder Berufsunteroffizier ist
  • Wahrnehmung staatlicher oder gesellschaftlicher Funktionen, insbesondere als Abgeordneter von Volksvertretungen
  • Eingaben und Beschwerden