Gesetzestexte, zb. Wehrdienstgesetz und andere mit Links zum : www.documentarchiv.de

Gesetz
über die Schaffung der Nationalen Volksarmee und des Ministerium für Nationale Verteidigung.

Vom 18. Januar 1956

Der Schutz der Arbeiter-und-Bauern-Macht, der Errungenschaften der Werktätigen und die Sicherung ihrer friedlichen Arbeit sind elementare Pflicht unseres demokratischen, souveränen und friedliebenden Staates. Die Wiedererrichtung des aggressiven Militarismus in Westdeutschland und die Schaffung der westdeutschen Söldnerarmee, ist eine ständige Bedrohung des deutschen Volkes und aller Völker Europas.

Zur Erhöhung der Verteidigungsfähigkeit und der Sicherheit unserer Deutschen Demokratischen Republik beschließt die Volkskammer auf der Grundlage der Artikel 5 und 112 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik das folgende Gesetz:

§ 1

(1) Es wird eine "Nationale Volksarmee" geschaffen.
(2) Die "Nationale Volksarmee" besteht aus Land-, Luft- und Seestreitkräften, die für die Verteidigung der Deutschen Demokratischen Republik notwendig sind. Die zahlenmäßige Stärke der Streitkräfte wird begrenzt entsprechend den Aufgaben zum Schutz des Territoriums der Deutschen Demokratischen Republik, der Verteidigung ihrer Grenzen und der Luftverteidigung.

§ 2

(1) Es wird ein "Ministerium für Nationale Verteidigung" gebildet.
(2) Das "Ministerium für Nationale Verteidigung" organisiert und leitet die Nationale Volksarmee (Land-, Luft- und Seestreitkräfte) auf der Grundlage und in Durchführung der Gesetze, Verordnungen und Beschlüsse der Volkskammer und des Ministerrates der Deutsche Demokratische Republik.
(3) Die Aufgaben des "Ministeriums für Nationale Verteidigung" werden im Ministerrat festgelegt.

§ 3

Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.


Das vorstehende, vom Präsidenten der Volkskammer unter dem einundzwanzigsten Januar neunzehnhundertsechsundfünfzig ausgefertigte Gesetz wird hiermit verkündet.

  Berlin, den einundzwanzigsten Januar neunzehnhundertsechsundfünfzig

Der Präsident der
Deutschen Demokratischen Republik

W. Pieck
 

Beschluß
über die Einführung der Uniformen, der Dienstgradbezeichnungen und der Dienstgradabzeichen für die Nationale Volksarmee.

Vom 18. Januar 1956

1. Die vorgeschlagenen Uniformen, Dienstgradbezeichnungen, Dienstgradabzeichen (einschließlich Effekten) für die Nationale Volksarmee werden bestätigt (Anlage).

2. Die erforderlichen Befehle und Anordnungen zur Durchführung dieses Beschlusses erläßt der Minister für Nationale Verteidigung.


  Berlin, den 18. Januar 1956

Der Ministerrat
der Deutschen Demokratischen Republik

Der Ministerpräsident
Grotewohl
Stoph

Stellvertreter des Vorsitzenden des Ministerrates

 

Anlage[1]
zu vorstehendem Beschluß

I.
Farbe der Uniform

Farbe der Uniform
1. für die Landstreitkräfte und Luftstreitkräfte steingrau
2. für die Seestreitkräfte dunkelblau
Für spezielle Dienste, Farbe der Uniform entsprechend der Zweckmäßigkeit.

II.
Waffenfarben

1. Landstreitkräfte  
Infanterie weiß
Artillerie ziegelrot
Panzer rosa
Pionier-techn. Truppen schwarz
Nachrichten gelb
Rückwärtige Dienste grün

2. Luftstreitkräfte

hellblau

3. Seestreitkräfte

kornblumenblau

Alle weiteren Waffengattungen erhalten eine Waffenfarbe entsprechend ihrer Eigenart.


III.
Dienstgrade und Dienstgradabzeichen

Dienstgradabzeichen werden auf Schulterklappen/ Schulterstücken, bei den Seestreitkräften zusätzlich auf den Ärmeln getragen.

1. Soldaten/ Matrosen, Unteroffiziere/ Maate:
a) Soldat Schulterklappen mit einer Biesenumrandung entsprechend der Waffenfarbe
Matrose Schulterklappen in der Farbe der Uniform

b) Gefreiter/
Obermatrose

Schulterklappen, Ausführung wie unter Buchst. a, versehen mit einer Litze an der unteren Schmalseite der Schulterklappen

c) Stabsgefreiter

Schulterklappen, Ausführung wie unter Buchst. a, versehen mit zwei Litzen an der unteren Schmalseite der Schulterklappen

d) Unteroffizier/
Maat

Schulterklappen, Ausführung wie unter Buchst. a, umrandet mit Tressen, die Schmalseite der Schulterklappen am unteren Rand ist offen
Obermaat Schulterklappen, Ausführung wie unter Buchst. a, ganz umrandet mit Tressen

e) Feldwebel/
Wachtmeister/
Meister

Schulterklappen, Ausführung wie unter Buchst. a, ganz umrandet mit Tressen, auf den Schulterklappen ein vierzackiger Stern

f) Oberfeldwebel/
Oberwachtmeister/
Obermeister

Schulterklappen, Ausführung wie unter Buchst. a, ganz umrandet mit Tressen, auf den Schulterklappen zwei vierzackiger Sterne

g) Hauptfeldwebel
(Dienststellung)

Schulterklappen seines Dienstgrades. Ärmelstreifen an beiden Unterärmeln


2. Offiziere:
a) Unterleutnant Schulterstücke, bestehend aus vier nebeneinanderliegenden Plattschnüren. Unterlage entsprechend der Waffenfarbe. Auf den Schulterstücken ein vierzackiger Stern

b) Leutnant

Schulterstücke, Ausführung wie unter Buchst. a, auf den Schulterstücken zwei vierzackige Sterne

c) Oberleutnant

Schulterstücke, Ausführung wie unter Buchst. a, auf den Schulterstücken drei vierzackige Sterne

d) Hauptmann/
Kapitänleutnant

Schulterstücke, Ausführung wie unter Buchst. a, auf den Schulterstücken vier vierzackige Sterne

e) Major/
Korvettenkapitän

Schulterstücke, bestehend aus zwei nebeneinanderliegenden geflochtenen Schnüren. Unterlage entsprechend der Waffenfarbe. Auf den Schulterstücken ein vierzackiger Stern

f) Oberstleutnant/
Fregattenkapitän

Schulterstücke, Ausführung wie unter Buchst. e, auf den Schulterstücken zwei vierzackige Sterne

g) Oberst/
Kapitän zur See

Schulterstücke, Ausführung wie unter Buchst. e, auf den Schulterstücken drei vierzackige Sterne


3. Generale/ Admirale:
Waffenfarbe: Landstreitkräfte
Luftstreitkräfte
Seestreitkräfte
hochrot
hellblau
dunkelblau
a) Generalmajor/
Konteradmiral
Schulterstücke bestehend aus drei nebeneinanderliegenden geflochtenen Schnüren. Unterlage entspre chend der Waffenfarbe. Auf den Schulterstücken ein fünfzackiger Stern

b) Generalleutnant/
Vizeadmiral

Schulterstücke, Ausführung wie unter Buchst. a, auf den Schulterstücken, zwei fünfzackige Sterne

c) Generaloberst/
Admiral

Schulterstücke, Ausführung wie unter Buchst. a, auf den Schulterstücken drei fünfzackige Sterne

d) Armeegeneral

Schulterstücke, Ausführung wie unter Buchst. a, auf den Schulterstücken vier fünfzackige Sterne



Anmerkung:
1. Die Dienstlaufbahnen werden durch Dienstlaufbahnabzeichen gekennzeichnet (z. B. Nachrichten – Blitz, Ärzte – Äskulapstab, Musiker – Lyra).
2. Die Offiziere tragen Dolche, die Offiziere von Ehrenkompanien führen Säbel.
 

 

Gesetz
zur Verteidigung der Deutschen Demokratischen Republik.
(Verteidigungsgesetz)

Vom 20. September 1961


  Die Arbeiter-und-Bauern-Macht der Deutschen Demokratischen Republik betrachtet den Kampf um die Erhaltung des Friedens als Hauptaufgabe ihrer nationalen Politik und befürwortet deshalb die kontrollierte, allgemeine und vollständige Abrüstung. Durch die Einbeziehung Westdeutschlands in das aggressive NATO-Paktsystem, die forcierte Aufrüstung, die Ausrüstung der unter dem Kommando von Hitlergeneralen stehenden westdeutschen Armee mit Raketen- und Kernwaffen und die Konzentration der Macht in den Händen ehemaliger Faschisten, der Militaristen und Bonner Ultras, die eine Politik der Revanche, der Eroberung der Deutschen Demokratischen Republik und der Gebiete anderer sozialistischer Länder verfolgen, wurde Westdeutschland zum gefährlichsten Kriegsherd in Europa.

  Alle Vorschläge der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik, strittige Fragen durch friedliche Verhandlungen und durch Vereinbarungen zu lösen, wurden von den aggressiven Kreisen Westdeutschlands abgelehnt.

  Angesichts der verstärkten Kriegsvorbereitungen der westdeutschen Militaristen sind die Bürger der Deutschen Demokratischen Republik gewillt und entschlossen, entsprechend den Prinzipien des sozialistischen Internationalismus gemeinsam mit den Völkern des sozialistischen Weltsystems und allen friedliebenden Menschen den Frieden in Europa zu verteidigen und die Errungenschaften des sozialistischen Aufbaus in der Deutschen Demokratischen Republik zu sichern.

  Die Volkskammer beschließt zu diesem Zweck auf der Grundlage der Artikel 5 und 112 der Verfassung das folgende Gesetz:

I.  A b s c h n i t t
Grundlegende Bestimmungen über die Verteidigung der Deutschen Demokratischen Republik

§ 1
Grundlagen der Verteidigung der Republik

  (1) Die Deutsche Demokratische Republik, der erste Arbeiter-und-Bauern-Staat in der Geschichte Deutschlands, verkörpert den gesellschaftlichen Fortschritt und ist Repräsentant der deutschen Nation.
Ihre Verteidigung ist eine historische Aufgabe und Pflicht der deutschen Arbeiterklasse und aller patriotischen Kräfte.
  (2) Die Stärke der Verteidigung der Deutschen Demokratischen Republik beruht auf der Unüberwindlichkeit der von den Werktätigen geschaffenen sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung, der ständig zunehmenden politischen Bewußtheit der Bürger und ihrer Entschlossenheit, unter Führung der Partei der Arbeiterklasse die Heimat und ihre sozialistischen Errungenschaften zu verteidigen.
  (3) Die Verteidigung der Deutschen Demokratischen Republik stützt sich auf den Vertrag über Freundschaft, Zusammenarbeit und gegenseitigen Beistand (Warschauer Vertrag) mit den sozialistischen Staaten, deren Streitkräfte in fester Waffenbrüderschaft, getreu den Prinzipien des sozialistischen Internationalismus jederzeit bereit und in der Lage sind, jeden Angriff gegen ein sozialistisches Land im Keime zu ersticken und den Aggressor vernichtend zu schlagen.

§ 2
Organisierung der Verteidigung der Republik

  (1) Der Schutz der Deutschen Demokratischen Republik und die Erfüllung ihrer Bündnisverpflichtungen erfordern auf allen Gebieten des staatlichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebens besondere Maßnahmen zur Stärkung der Verteidigungsfähigkeit.
  (2) Dem Nationalen Verteidigungsrat der Deutschen Demokratischen Republik obliegt die einheitliche Leitung der Verteidigungs- und Sicherheitsmaßnahmen. Er organisiert in Zusammenarbeit mit den anderen staatlichen Organen die Verteidigung des Arbeiter-und-Bauern-Staates und den Schutz der sozialistischen Errungenschaften und bestimmt die dazu erforderlichen Maßnahmen.
  (3) Alle staatlichen Organe haben die vom Nationalen Verteidigungsrat der Deutschen Demokratischen Republik angewiesener Maßnahmen durchzuführen.
  (4) Die staatlichen Organe haben die in ihrem Zuständigkeitsbereich notwendigen Maßnahmen zur Erhöhung der Verteidigungsbereitschaft auszuarbeiten und durchzuführen. Sie stützen sich dabei auf die gesellschaftlichen Organisationen und auf die unmittelbare Teilnahme der Werktätigen.

§ 3
Dienst zum Schutze der Republik und der Bevölkerung

  (1) Der Dienst zum Schutze des Vaterlandes und der Errungenschaften der Werktätigen ist eine ehrenvolle nationale Pflicht der Bürger der Deutschen Demokratischen Republik.
  (2) Der Dienst zum Schutze der Republik und der Bevölkerung umfaßt den Dienst in der Nationalen Volksarmee und den anderen bewaffneten Organen sowie den Luftschutzdienst.
  (3) Im Falle des Verteidigungszustandes können die Bürger im Rahmen dieses Gesetzes auch zu anderen persönlichen Dienstleistungen verpflichtet werden.

§ 4
Verteidigungszustand

  (1) Der Staatsrat der Deutschen Demokratischen Republik erklärt im Falle der Gefahr oder der Auslösung eines Angriffes gegen die Deutsche Demokratische Republik oder in Erfüllung internationaler Bündnisverpflichtungen den Verteidigungszustand.
  (2) Der Verteidigungszustand wird durch den Vorsitzenden des Staatsrates der Republik verkündet. Die Verkündung ist an keine Form gebunden.
  (3) Der Staatsrat der Republik kann in Wahrnehmung seiner Rechte aus dem Artikel 106 der Verfassung für die Dauer des Verteidigungszustandes die Rechte der Bürger und die Rechtspflege in Übereinstimmung mit den Erfordernissen der Verteidigung der Republik abweichend von der Verfassung regeln.

II.  A b s c h n i t t
Schutz der Bevölkerung

§ 5
Aufgaben der staatlichen Organe

  (1) Die staatlichen Organe haben die Bevölkerung und das gesellschaftliche, persönliche und private Eigentum unter breitester Mitwirkung der Bürger vor den Auswirkungen feindlicher Angriffe zu schützen und den geschädigten Bürgern allseitig zu helfen.
  (2) Die Bürger sind verpflichtet, die staatlichen Organe bei der Erfüllung dieser Aufgaben zu unterstützen.

§ 6
Luftschutz

  (1) Der Schutz der Bevölkerung vor Angriffen aus der Luft wird auf der Grundlage des Gesetzes über den Luftschutz in der Deutschen Demokratischen Republik vom 11. Februar 1958 (GBl. I S. 121) geregelt.
  (2) Zur Lösung der Aufgaben des Luftschutzes kann die Luftschutzdienstpflicht eingeführt werden. Sie umfaßt die Teilnahme an der Ausbildung und den Übungen und während des Verteidigungszustandes die Verrichtung des Luftschutzdienstes.
  (3) Zur Luftschutzdienstpflicht können herangezogen werden:
  a) Männer vom vollendeten 16. bis zum vollendeten 65. Lebensjahr;
b) Frauen vom vollendeten 16. bis zum vollendeten 60. Lebensjahr

III.  A b s c h n i t t
Die Aufgaben der Volkswirtschaft, die Leistungspflicht und weitere Maßnahmen zur Verteidigung der Republik

§ 7
Materielle Voraussetzungen der Verteidigung der Republik

  (1) Die Volkswirtschaft ist so zu planen und zu leiten, daß die materiellen Voraussetzungen für eine erfolgreiche Verteidigung der Republik jederzeit gesichert sind.
  (2) Für die Dauer des Verteidigungszustandes können abweichend von den bestätigten Volkswirtschafts- und Staatshaushaltsplänen im Interesse der Verteidigung der Republik notwendige Umstellungen in der Produktion der gesamten Volkswirtschaft und der Verwendung der staatlichen Mittel vorgenommen sowie besondere Maßnahmen zur Leitung der Betriebe und für die Verteilung und den Verbrauch von Rohstoffen und Erzeugnissen ergriffen werden.

§ 8
Sach- und Dienstleistungen während des Verteidigungszustandes

  (1) Die während des Verteidigungszustandes für die Verteidigung der Republik und den Schutz der Bevölkerung erforderlichen Sach- und Dienstleistungen sind den dafür zuständigen Organen in der Hauptsache aus dem Volkseigentum zur Verfügung zu stellen.
  (2) Soweit es im Interesse der Verteidigung und des Bevölkerungsschutzes dringend erforderlich ist, können während des Verteidigungszustandes auch von gesellschaftlichen Organisationen, Genossenschaften, Personenvereinigungen und Bürgern hinsichtlich der in ihrem Eigentum oder Besitz befindlichen beweglichen Sachen und Grundstücke folgende Leistungen angefordert werden:

  a) Ausführung, Unterlassung oder Duldung von Veränderungen;
b) Unterlassung des Gebrauchs;
c) Überlassung zur teilweisen oder vollständigen Nutzung oder zu Eigentum des Volkes.

Von Betrieben und Werktätigen, die nicht Volkseigentum sind, können ebenfalls Dienstleistungen angefordert werden.
(3) Leistungspflichtig ist der Rechtsträger, der Eigentümer, der Besitzer oder derjenige, der die unmittelbare Gewalt über die Sache oder das Grundstück ausübt oder den Betrieb oder die Werkstatt leitet.
(4) Die Leistungen sind auf Ersuchen der Bedarfsträger durch die zuständigen staatlichen Organe von den Leistungspflichtigen anzufordern.
(5) Bedarfsträger sind Dienststellen und Einheiten der Nationalen Volksarmee und vom Nationalen Verteidigungsrat oder vom Ministerium für Nationale Verteidigung mit der Erfüllung von Verteidigungs- oder Bevölkerungsschutzaufgaben beauftragte staatliche Organe, soweit sie dazu Leistungen nach Absatz 1 oder 2 in Anspruch nehmen müssen.
Über sämtliche motorisierte Transportmittel und Straßenbaumaschinen, die nach Absatz 1 oder 2 zur Verfügung zu stellen sind, bestimmt der Minister für Nationale Verteidigung.
(6) Bei Verhinderung der zuständigen staatlichen Organe können die Leiter der Dienststellen und Einheiten der Nationalen Volksarmee die Leistungen unmittelbar von den Leistungspflichtigen anfordern.

§ 9
Vorbereitung der Sach- und Dienstleistungen

  (1) Die Bevollmächtigten der Dienststellen und Einheiten der Nationalen Volksarmee und der anderen Bedarfsträger können notwendige Erhebungen über Sachen, Grundstücke, Betriebe und Werkstätten aller Eigentumsformen durchführen, die für Zwecke der Verteidigung oder des Schutzes der Bevölkerung nach § 8 in Anspruch genommen werden sollen. Sie können dem Leistungspflichtigen Auflagen erteilen, die sichern, daß die Sachen oder Grundstücke sich im Falle der Anforderung in dem verlangten Zustand befinden.
  (2) Bei Grundstücken kann die Auflage erteilt werden, daß Veränderungen der Oberfläche unterlassen oder in einer bestimmten Weise vorgenommen werden.

§ 10
Inanspruchnahme von Grundstücken

  (1) Im Interesse der Verteidigung der Republik können Grundstücke, wenn sie nicht durch Kauf zu erwerben sind, gegen Entschädigung in Volkseigentum überführt werden. Damit erlöschen alle Rechte an den Grundstücken.
  (2) Für die Entschädigung findet das Gesetz über die Entschädigung bei Inanspruchnahmen nach dem Aufbaugesetz vom 25. April 1960 (GBl. I S. 257) entsprechende Anwendung.

§ 11
Unterbringungspflicht

  (1) Sofern die eigenen Objekte für die Unterbringung der bewaffneten Kräfte nicht ausreichen, sind die Besitzer von geeigneten Räumlichkeiten verpflichtet, in der ihnen möglichen Weise Unterkunft zu gewähren.
  (2) Die örtlichen Räte bestimmen auf Ersuchen der Leiter der Dienststellen und Einheiten der Nationalen Volksarmee und der anderen bewaffneten Organe, wer Unterkunft zu gewähren hat.
  (3) Während des Verteidigungszustandes können die Leiter der Dienststellen und Einheiten der Nationalen Volksarmee und der anderen bewaffneten Organe in dringenden Fällen den Besitzern die Unterkunftspflicht unmittelbar auferlegen.

§ 12
Persönliche Dienstleistungen

  (1) Während des Verteidigungszustandes sind auf allen Gebieten erhöhte Arbeitsleistungen erforderlich, die von den Werktätigen im Interesse der Verteidigung der Heimat und des Schutzes der Bevölkerung selbstlos erbracht werden.
  (2) Jeder arbeitsfähige Bürger kann außerdem während des Verteidigungszustandes zu persönlichen Dienstleistungen auch außerhalb seines Wohnsitzes herangezogen werden, wenn es für die Verteidigung der Republik oder zum Schutze der Bevölkerung notwendig ist.
  (3) Für die Dauer des Verteidigungszustandes kann der Ministerrat die Ausgestaltung der Arbeitsrechtsverhältnisse und die Arbeitsbedingungen abweichend vom Gesetzbuch der Arbeit der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. April 1961 (GBl. I S. 27) regeln oder andere staatliche Organe damit beauftragen.

§ 13
Vorbereitung der persönlichen Dienstleistungen

  Die arbeitsfähigen Bürger sind durch die Räte der Kreise zu erfassen. Sie können zur Vorbereitung auf persönliche Dienstleistungen, die Spezialkenntnisse erfordern, entsprechend ausgebildet werden.

§ 14
Übungen der bewaffneten Kräfte

  (1) Grundstücke, motorisierte Transportmittel und Straßenbaumaschinen sind auf Ersuchen des Ministers für Nationale Verteidigung für die Dauer von Übungen der bewaffneten Kräfte aus dem Volkseigentum zur Verfügung zu stellen.
  (2) Nach Vereinbarung mit den örtlichen Räten können auch Grundstücke anderer Eigentumsformen für militärische Übungen benutzt werden, wenn die vorhandenen Übungsplätze nicht ausreichen.
  (3) In Anspruch genommene Grundstücke und deren Kulturen, motorisierte Transportmittel und Straßenbaumaschinen sind vor vermeidbaren Beschädigungen zu bewahren.

§ 15
Zutritt zu bestimmten Gebieten

  (1) Auf Antrag der Leiter der Dienststellen und Einheiten der Nationalen Volksarmee kann im Interesse der Verteidigung der Republik der Zutritt zu bestimmten Gebieten für ständig oder für die Dauer von Übungen und Transporten von den Dienststellen der Deutschen Volkspolizei verboten oder von einer Sondergenehmigung abhängig gemacht werden.
Der Aufenthalt in diesen Gebieten kann ganz oder teilweise untersagt werden.
  (2) Die im Absatz 1 genannten Maßnahmen können im Verteidigungszustand auch von den Leitern der Dienststellen und Einheiten der Nationalen Volksarmee angeordnet werden.

§ 16
Leistungen zugunsten der verbündeten Streitkräfte

  Die nach diesem Gesetz der Nationalen Volksarmee zustehenden Leistungen können auch zugunsten der Streitkräfte der verbündeten Staaten in Anspruch genommen werden.
  Die §§ 17 bis 19 finden entsprechende Anwendung.

IV.  A b s c h n i t t
Entlohnungs- und Entschädigungsbestimmungen

§ 17
Entlohnung für persönliche Dienstleistungen

  (1) Wer nach §§ 12 und 13 zu persönlichen Dienstleistungen oder zur Ausbildung herangezogen wird, erhält Entlohnung nach den geltenden arbeitsrechtlichen Bestimmungen und unterliegt der Versicherungspflicht bei der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten.
  (2) Wer in keinem Arbeitsrechtsverhältnis steht und für eine kurze Zeit zu persönlichen Dienstleistungen herangezogen wird, erhält bei Unfällen Versicherungsschutz wie ein ehrenamtlicher Helfer nach der Verordnung über die Erweiterung des Versicherungsschutzes bei Unfällen vom 4. Februar 1954 (GBl. S. 169).
Für persönliche Dienstleistungen kann eine Entschädigung gewährt werden.

§ 18
Entschädigung und Bezahlung für Sach- und Dienstleistungen

  (1) Anspruch auf angemessene Entschädigung besteht, wenn
  a) durch Sachleistungen nach § 8, Auflagen nach § 9, Übungen oder Inanspruchnahme nach § 14 oder Maßnahmen nach § 15 ein Vermögensnachteil eingetreten ist;
b) Leistungen nach § 11 erbracht wurden.

Rechtsträger von Volkseigentum erhalten keine Entschädigung.
  (2) Dienstleistungen, die nach § 8 erbracht wurden, sind entsprechend den preisrechtlichen Bestimmungen zu bezahlen.
  (3) Für Schäden, die während des Verteidigungszustandes durch Kampfhandlungen bewirkt wurden, erfolgt eine gesonderte Regelung.

§ 19
Ausschluß des Rechtsweges

  Für Streitigkeiten über Entschädigungsansprüche und Ansprüche auf Bezahlung für Dienstleistungen ist der Rechtsweg ausgeschlossen.

V.  A b s c h n i t t
Straf- und Schlußbestimmungen

§ 20
Strafbestimmungen

  (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig die ihm auf der Grundlage der §§ 8, 9 oder 12 Absatz 2 auferlegten Pflichten nicht oder nur mangelhaft erfüllt, wird, sofern nicht nach anderen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, mit öffentlichem Tadel oder mit Gefängnis bis zu 3 Jahren und Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.
  (2) In leichten Fällen kann bei Verletzung der nach den §§ 8, 9 und 12 Absatz 2 auferlegten Pflichten eine Ordnungsstrafe bis zur Höhe von 500 DM verhängt werden, wenn eine gerichtliche Bestrafung nicht erforderlich erscheint.
  (3) Wer den Pflichten zuwiderhandelt, die ihm nach den Bestimmungen der §§ 11, 13 und 14 auferlegt werden, oder gegen die auf der Grundlage des § 15 erlassenen Bestimmungen verstößt, wird mit Ordnungsstrafe bis zu 300 DM bestraft.
  (4) Für die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens ist der Rat des Kreises zuständig.
Für das Verfahren gelten die Bestimmungen der Verordnung über die Festsetzung von Ordnungsstrafen und die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens vom 3. Februar 1955 (GBl. I S. 128).

§ 21
Durchführungsbestimmungen

  Der Nationale Verteidigungsrat, der Ministerrat und die von ihnen bevollmächtigten staatlichen Organe erlassen die Bestimmungen zur Durchführung dieses Gesetzes.

§ 22
Inkrafttreten

  Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.


  Das vorstehende, von der Volkskammer am zwanzigsten September neunzehnhunderteinundsechzig beschlossene Gesetz wird hiermit verkündet.

  Berlin, den zwanzigsten September neunzehnhunderteinundsechzig

Der Vorsitzende des Staatsrates
der Deutschen Demokratischen Republik
W. Ulbricht

 

Gesetz über die allgemeine Wehrpflicht.
(Wehrpflichtgesetz)

Vom 24. Januar 1962

Zur Erhöhung der Verteidigungsfähigkeit der Deutschen Demokratischen Republik beschließt die Volkskammer auf der Grundlage der Artikel 5 und 112 der Verfassung das folgende Gesetz:

E r s t e r  A b s c h n i t t
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Allgemeine Wehrpflicht

  (1) Zur Erfüllung der ehrenvollen nationalen Pflicht, das Vaterland und die Errungenschaften der Werktätigen zu schützen, wird entsprechend dem Willen und der Entschlossenheit der Bürger der Deutschen Demokratischen Republik zur Verteidigung der sozialistischen Heimat die allgemeine Wehrpflicht eingeführt.
  (2) Das Recht, den Dienst in der Nationalen Volksarmee freiwillig abzuleisten, bleibt unberührt. Die Vorschriften dieses Gesetzes finden entsprechende Anwendung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen eine andere Regelung vorsehen.

§ 2
Inhalt der allgemeinen Wehrpflicht

  Die allgemeine Wehrpflicht umfaßt die Verpflichtung,
  a) sich zur Erfassung zu melden,
b) zur Musterung und Diensttauglichkeitsuntersuchung zu erscheinen,
c) den Wehrdienst als aktiven Wehrdienst und Reservistenwehrdienst in der Nationalen Volksarmee abzuleisten,
d) Veränderungen zur Person mitzuteilen.

§ 3
Wehrpflichtige Bürger

  (1) Die Wehrpflicht erstreckt sich auf die männlichen Bürger der Deutschen Demokratischen Republik vom 18. bis zum vollendeten 50. Lebensjahr. Bei Offizieren endet sie mit der Vollendung des 60. Lebensjahres.
  (2) Im Verteidigungszustand unterliegen der Wehrpflicht alle männlichen Bürger der Deutschen Demokratischen Republik vom 18. bis zum vollendeten 60. Lebensjahr.
  (3) Staatenlose, die ihren Wohnsitz in der Deutschen Demokratischen Republik haben, können auf Anordnung des Nationalen Verteidigungsrates der Deutschen Demokratischen Republik in die Wehrpflicht einbezogen werden.

§ 4
Meldung der Im Ausland lebenden Wehrpflichtigen in den Auslandsvertretungen der Deutschen Demokratischen Republik

  (1) Im Ausland lebende Wehrpflichtige haben den Aufforderungen, die ihre Wehrpflicht betreffen, durch Meldung in den diplomatischen oder konsularischen oder sonstigen von der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik bevollmächtigten Vertretungen (nachfolgend Auslandsvertretungen genannt) Folge zu leisten. Sie haben die ihnen erteilten Weisungen zu befolgen.
  (2) Die hierzu notwendigen Anordnungen erläßt der Minister für Nationale Verteidigung im Einvernehmen mit dem Minister für Auswärtige Angelegenheiten.

§ 5
Mitteilungspflicht über Veränderungen zur Person

  (1) Wehrpflichtige, die erfaßt sind, haben unverzüglich über die Änderung ihres Wohnsitzes oder die Absicht, ihren Aufenthaltsort für länger als zwei Monate zu wechseln bzw. ins Ausland zu reisen, dem zuständigen Wehrkreiskommando persönlich Mitteilung zu machen.
Änderungen des Namens, des Familienstandes, der Arbeitsstelle, des Berufes, der Ausbildung oder ärztlich festgestellte schwere körperliche oder andere schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen sind unverzüglich dem Wehrkreiskommando schriftlich mitzuteilen.
  (2) Im Ausland lebende, erfaßte Wehrpflichtige haben solche Veränderungen, den zuständigen Auslandsvertretungen zu melden.
  (3) Das Wehrkreiskommando kann das persönliche Erscheinen des Wehrpflichtigen anordnen, wenn es zur Berichtigung der Wehrkartei erforderlich ist.

§ 6
Mitteilungspflicht der Justizorgane und der Staatsanwaltschaft

  Die Organe der Justiz und der Staatsanwaltschaft haben die Verurteilung eines Wehrpflichtigen in einer Strafsache, die Strafvollstreckung und die Straftilgung dem Wehrkreiskommando mitzuteilen.

§ 7
Rechte und Pflichten der Angehörigen der Nationalen Volksarmee

  (1) Die einberufenen Wehrpflichtigen leisten den Fahneneid.
  (2) Durch die Einberufung zum Wehrdienst werden die für die Bürger der Deutschen Demokratischen Republik geltenden Grundrechte nur im Rahmen dieses Gesetzes und anderer gesetzlicher Bestimmungen über den Wehrdienst eingeschränkt.
  (3) Die Angehörigen der Nationalen Volksarmee haben ständig die Kampfkraft der Nationalen Volksarmee zu stärken, Befehle und Dienstvorschriften strikt einzuhalten und militärische Geheimnisse auch nach dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst zu wahren und die Gebote der sozialistischen Moral und Ethik zu beachten.
  (4) Die Angehörigen der Nationalen Volksarmee haben Anspruch auf medizinische, materielle und kulturelle Betreuung nach den für die Nationale Volksarmee geltenden Bestimmungen.
  (5) Die einberufenen Wehrpflichtigen erhalten Wehrsold; längerdienende und ständige Kader erhalten Dienstbezüge.
  Die materielle Versorgung und soziale Betreuung der Unterhaltsberechtigten wird gewährleistet.
Nach dem ehrenhaften Ausscheiden aus dem aktiven Wehrdienst sind den entlassenen Wehrpflichtigen bevorzugt Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten zuzuweisen.
  Näheres wird durch den Ministerrat der Deutsch Demokratischen Republik bestimmt.

Z w e i t e r  A b s c h n i t t
Erfassung, Musterung und Einberufung

§ 8
Erfassung

  (1) Die Wehrpflichtigen haben sich nach Aufforderung durch das Wehrkreiskommando der Nationalen Volksarmee in der zuständigen Meldestelle der Deutschen Volkspolizei zur Erfassung zu melden. Der Zeitpunkt der Erfassung wird vom Minister für Nationale Verteidigung bestimmt.
  (2) Nach Übersendung der Erfassungsergebnisse an die Wehrkreiskommandos werden die Wehrpflichtigen in die Wehrkartei aufgenommen.

§ 9
Musterung

  (1) Wehrpflichtige unterliegen vor ihrer erstmaligen Einberufung zum Wehrdienst in der Nationalen Volksarmee der Musterung. Durch die Musterung wird festgestellt, welche Wehrpflichtigen für den Dienst in der Nationalen Volksarmee zur Verfügung stehen.
  (2) Zuständig für die Musterung sind die bei den Wehrkreiskommandos der Nationalen Volksarmee zu bildenden Musterungskommissionen.
  (3) Der Nationale Verteidigungsrat der Deutschen Demokratischen Republik erläßt die Musterungsordnung und bestimmt den Jahrgang und den Zeitpunkt für die Musterung.

§ 10
Meldepflicht zur Musterung

  (1) Die Wehrpflichtigen haben nach Aufforderung durch das Wehrkreiskommando der Nationalen Volksarmee vor der Musterungskommission zu erscheinen.
  (2) Wehrpflichtige, die der Aufforderung zur Musterung nicht Folge leisten können, haben die Hinderungsgründe dem Wehrkreiskommando unverzüglich zu melden. Die Aufforderung zur Musterung gilt, bis den Wehrpflichtigen eine andere Entscheidung des Wehrkreiskommandos mitgeteilt wird.

§ 11
Aufgaben der Musterungskommission

  (1) Aufgabe der Musterungskommission ist die Feststellung der Diensttauglichkeit und der Eignung der Wehrpflichtigen für die Teile und einzelnen Waffengattungen der Nationalen Volksarmee. Die Musterungskommission hat bei der Feststellung der Eignung die Bedürfnisse der Nationalen Volksarmee, die beruflichen und anderen Qualifikationen und in Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen auch die Wünsche der Wehrpflichtigen zu berücksichtigen.
  (2) Die Musterungskommission, entscheidet über das Vorliegen von Ausschlußgründen und über Freistellung und Zurückstellung vom Wehrdienst entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes. Sie ist berechtigt, die hierzu notwendigen Erkundigungen einzuholen.

§ 12
Untauglichkeit für den Wehrdienst

  (1) In den Wehrdienst wird nicht einbezogen, wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, Geistesschwäche, körperlichen Gebrechen oder aus anderen gesundheitlichen Gründen für den Dienst in der Nationalen Volksarmee dauernd untauglich ist. Der untaugliche Wehrpflichtige unterliegt nur den Pflichten nach den §§ 17 Satz 2 und 18 dieses Gesetzes.
  (2) Wer vorübergehend untauglich ist, wird vom Wehrdienst zurückgestellt.

§ 13
Ausschluß vom Wehrdienst

  (1) Vom Wehrdienst ist ausgeschlossen,
  a) wer nicht im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist;
b) wer das Recht, im öffentlichen Dienst oder in leitenden Stellen im wirtschaftlichen und kulturellen Leben tätig zu sein, verloren hat.

  (2) Vom Wehrdienst ist bis zur Straftilgung ausgeschlossen, wer zu mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde.
  (3) Vom Wehrdienst ist für die entsprechende Zeit ausgeschlossen,

  a) wer sich in Strafhaft befindet;
b) gegen wen Maßregeln der Sicherung und Besserung angeordnet sind, sofern damit eine Unterbringung verbunden ist.

  Wer sich in Untersuchungshaft befindet, ist an der Ableistung des Wehrdienstes behindert.
  (4) Werden aktiv dienende Angehörige der Nationalen Volksarmee wegen Begehung strafbarer Handlungen verurteilt, ohne daß die Voraussetzungen der Absätze 1 oder -2 eintreten, so werden sie nicht vom weiteren Wehrdienst ausgeschlossen. Ihr Wehrdienst verlängert sich um die Dauer der Strafverbüßung.

§ 14
Freistellung und Zurückstellung aus besonderen Gründen

  (1) Auf Antrag staatlicher oder gesellschaftlicher Einrichtungen und Organisationen (Antragsteller) können Wehrpflichtige wegen ihrer fachlichen oder sonstigen Qualifikation und der damit verbundenen Unabkömmlichkeit vom Wehrdienst freigestellt oder zurückgestellt werden.
Der Antrag bedarf der Stellungnahme des zuständigen Organs, dem der Antragsteller unterstellt ist.
  (2) Auf Antrag des Wehrpflichtigen kann eine Zurückstellung vom Wehrdienst erfolgen, wenn die Einberufung zu dem vorgesehenen Termin auf Grund seiner Familienverhältnisse eine erhebliche Härte darstellen würde.
  Der Antrag ist beim Rat des Kreises zur Stellungnahme und Weiterleitung an die Musterungskommission einzureichen.

§ 15
Zurückstellung vom Grundwehrdienst bei Hochschulbesuch

  (1) Wehrpflichtige, die Hochschulen besuchen, können für die Dauer des Studiums vom Grundwehrdienst zurückgestellt werden. Auf Anordnung des Nationalen Verteidigungsrates der Deutschen Demokratischen Republik kann diese Regelung auch für die Hörer anderer Lehranstalten oder Wehrpflichtige, die in Berufsausbildung stehen, ausgedehnt werden.
  (2) Die Zurückstellung ist von der Hochschule oder der sonstigen Ausbildungsstätte zu beantragen.
Der Antrag bedarf der Stellungnahme des zuständigen Organs, dem die Hochschule oder sonstige Ausbildungsstätte unterstellt ist.

§ 16
Folgen der Freistellung oder Zurückstellung

  (1) Bei Freistellung oder Zurückstellung vom Grundwehrdienst nach den §§ 14 und 15 kann in verstärktem Maße eine Heranziehung der Wehrpflichtigen zum Reservistenwehrdienst erfolgen, soweit nicht auch von diesem Befreiung erteilt wurde.
  (2) Wehrpflichtige, die von der Ableistung des Grundwehrdienstes zurückgestellt wurden, können von diesem freigestellt werden, wenn sie mit besonderem Erfolg am Reservistenwehrdienst teilgenommen haben.

§ 17
Meldepflicht bei Wegfall der Hinderungsgründe

  Staatliche und gesellschaftliche Einrichtungen und Organisationen, Hochschulen und andere Ausbildungsstätten haben den Wegfall der Gründe für die von ihnen beantragte Freistellung oder Zurückstellung dem Wehrkreiskommando unverzüglich mitzuteilen. Bei Wegfall der sonstigen Zurückstellungsgründe, der Ausschlußgründe oder anderer Hinderungsgründe ist der Wehrpflichtige zur unverzüglichen Mitteilung verpflichtet.

§ 18
Diensttauglichkeitsuntersuchung und Wiederholung der Musterung

  (1) Die von der Musterungskommission getroffenen Feststellungen entbinden den Wehrpflichtigen nicht davon, nach Aufforderung zur Diensttauglichkeitsuntersuchung oder erneut zur Musterung zu erscheinen.
  (2) Bei der Diensttauglichkeitsuntersuchung sind die dafür eingesetzten Ärzte oder Kommissionen für Entscheidungen über die Diensttauglichkeit (§ 12) zuständig.

§ 19
Beschwerderecht

  (1) Gegen die im Ergebnis der Musterung oder der Diensttauglichkeitsuntersuchung getroffene Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. Sie ist binnen einer Woche an das Wehrkreiskommando zu richten und hat keine aufschiebende Wirkung. Wird der Beschwerde nicht stattgegeben, so ist diese zur endgültigen Entscheidung an das Wehrbezirkskommando zu leiten.
  (2) Die Entscheidungen der Musterungskommission über die Eignung der Wehrpflichtigen für bestimmte Teile und Waffengattungen der Nationalen Volksarmee unterliegen nicht der Beschwerde.

§ 20
Einberufung

  (1) Die Wehrpflichtigen haben auf Grund des Einberufungsbefehls zur Ableistung des Wehrdienstes zu erscheinen. Die Einberufung erfolgt auf Anordnung des Ministers für Nationale Verteidigung durch die Wehrkreiskommandos. Mit dem im Einberufungsbefehl festgesetzten Termin wird der einberufene Wehrpflichtige Angehöriger der Nationalen Volksarmee.
  (2) Hinderungsgründe sind unverzüglich mitzuteilen. Der Einberufungsbefehl gilt, bis dem Wehrpflichtigen eine andere Entscheidung des Wehrkreiskommandos mitgeteilt wird.

D r i t t e r  A b s c h n i t t
Aktiver Wehrdienst

§ 21
Dauer des Grundwehrdienstes

  (1) Die Dauer des Grundwehrdienstes beträgt 18 Monate.
  (2) Die Dauer des freiwilligen Dienstes in der Nationalen Volksarmee wird durch den Erlaß über den aktiven Wehrdienst in der Nationalen Volksarmee (Dienstlaufbahnordnung) bestimmt.
  (3) Bereits geleisteter Dienst in der Nationalen Volksarmee wird auf den Grundwehrdienst angerechnet, wenn er ohne Unterbrechung mindestens drei Monate dauerte.

§ 22
Alter für die Einberufung zum Grundwehrdienst

  (1) Der gemusterte Wehrpflichtige kann vom vollendeten 18. Lebensjahr bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem er das 26. Lebensjahr vollendet, zum Grundwehrdienst einberufen werden.
  (2) Eine Einberufung zum Grundwehrdienst über dieses Alter hinaus bis zum vollendeten 35. Lebensjahr kann nur erfolgen, wenn sich der Wehrpflichtige der Ableistung des Grundwehrdienstes böswillig entzogen hat oder zeitweise von der Ableistung des Wehrdienstes ausgeschlossen war.

§ 23
Beendigung des Grundwehrdienstes

  (1) Der Grundwehrdienst (§ 21 Absatz 1) endet mit Ablauf der für die Ausbildung vorgesehenen Dienstzeit und hat die Versetzung in die Reserve zur Folge.
  (2) Eine vorzeitige Beendigung des Grundwehrdienstes erfolgt nur, wenn nach den §§ 12 bis 14 die Voraussetzungen dafür vorliegen.
  (3) Auf Antrag des Angehörigen der Nationalen Volksarmee kann die Übernahme in die längerdienenden oder ständigen Kader der Nationalen Volksarmee erfolgen.

§ 24
Wehrdienst der längerdienenden und ständigen Kader der Nationalen Volksarmee

  Die längerdienenden und ständigen Kader der Nationalen Volksarmee leisten ihren Dienst als aktiven Wehrdienst entsprechend den Bestimmungen über den Dienst in der Nationalen Volksarmee.

§ 25
Wehrersatzdienst

  Der Nationale Verteidigungsrat der Deutschen Demokratischen Republik bestimmt, welcher Dienst in den anderen bewaffneten Organen als Ersatz für den aktiven Wehrdienst oder Reservistenwehrdienst anerkannt wird.

V i e r t e r  A b s c h n i t t
Reservistenwehrdienst

§ 26
Reserve

  (1) Die Reserve der Nationalen Volksarmee bilden die gedienten und ungedienten Wehrpflichtigen bis zur Vollendung des 50. und Offiziere bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres.
Die der Reserve angehörenden Wehrpflichtigen werden Reservisten genannt.
  (2) Die Reservisten gehören

  a) bis zum vollendeten 35. Lebensjahr und als Offiziere ab Dienstgrad Major bis zum vollendeten 60. Lebensjahr zur Reserve I;
b) vom 30. bis zum vollendeten 50. und als Offiziere bis Dienstgrad Hauptmann bis zum vollendeten 60. Lebensjahr zur Reserve II.

§ 27
Reservistenwehrdienst

  (1) Der Reservistenwehrdienst wird zur Erhöhung der Kampffähigkeit und Einsatzbereitschaft der Nationalen Volksarmee durchgeführt. Die Reservisten können zur Ausbildung oder zu Übungen im Rahmen des Reservistenwehrdienstes einberufen werden.
  (2) Für den Reservistenwehrdienst haben sich die Wehrpflichtigen, soweit nicht eine Musterung in Betracht kommt, auf Diensttauglichkeit untersuchen zu lassen.
  (3) Für die Freistellung und Zurückstellung gemäß § 14 sind die Musterungskommissionen bei den Wehrkreiskommandos zuständig.

§ 28
Ausbildung und ihre Dauer

  Wehrpflichtige, die noch keinen Grundwehrdienst in der Nationalen Volksarmee geleistet haben, können zum Zwecke der Vermittlung militärischer Grundkenntnisse für die Dauer bis zu drei Monaten oder zur Ausbildung als Offizier für die Dauer bis zu sechs Monaten einberufen werden.

§ 29
Übungen und ihre Dauer

  (1) Die Übungen dienen der Qualifizierung der Reservisten.
  (2) Die Dauer der Übungen beträgt für Soldaten, Unteroffiziere und Offiziere
  der Reserve I höchstens drei Monate im Jahr,
der Reserve II höchstens zwei Monate im Jahr.

  (3) Die Gesamtdauer der Heranziehung zu Übungen darf bei Soldaten und Unteroffizieren einundzwanzig und bei Offizieren, vierundzwanzig Monate nicht überschreiten.

§ 30
Überprüfung der Reservisten

  Außer zur Ausbildung (§ 28) und zu Übungen (§ 29) können Reservisten auf Anordnung des Nationalen Verteidigungsrates der Deutschen Demokratischen Republik zur Überprüfung ihrer Kampffähigkeit und Einsatzbereitschaft kurzfristig einberufen werden.

F ü n f t e r  A b s c h n i t t
Sonderregelung für den Verteidigungszustand

§ 31
Wehrdienst im Verteidigungszustand

  (1) Bei Verkündung des Verteidigungszustandes haben sich alle Wehrpflichtigen für den Wehrdienst bereitzuhalten. Sie können jederzeit, einberufen werden.
  Wenn es für die Verteidigung erforderlich ist, können Frauen, die diensttauglich sind, vom 18. bis zum vollendeten 50. Lebensjahr zum medizinischen, veterinärmedizinischen, zahnmedizinischen, technischen oder zu einem anderen Sonderdienst in der Nationalen Volksarmee verpflichtet werden.
  (2) Soweit Musterung notwendig ist, unterliegt sie einer besonderen Regelung durch den Nationalen Verteidigungsrat der Deutschen Demokratischen Republik.
  (3) Die gemäß den §§ 14 und 15 getroffenen Entscheidungen werden mit der Verkündung des Verteidigungszustandes aufgehoben. Wehrpflichtige, bei denen die Voraussetzungen des § 13 vorliegen, können zum Wehrdienst herangezogen werden.
  Der Minister für Nationale Verteidigung bestimmt die Richtlinien für die weitere Freistellung und Zurückstellung vom Wehrdienst.
  (4) Bereits erfaßte Wehrpflichtige, die sich bei Verkündung des Verteidigungszustandes im Ausland aufhalten, haben sich unverzüglich in den zuständigen Auslandsvertretungen zu melden.
  (5) Die Entlassungen aus der Nationalen Volksarmee können im Verteidigungszustand oder bei gespannter internationaler Lage durch Anordnung des Nationalen Verteidigungsrates der Deutschen Demokratischen Republik ausgesetzt werden.

S e c h s t e r  A b s c h n i t t
Straf- und Schlußbestimmungen

§ 32
Strafbestimmungen

  (1) Mit öffentlichem Tadel oder Gefängnis bis zu drei Jahren und Geldstrafe oder mit einer dieser :Strafen wird bestraft, wer vorsätzlich

  a) den Aufforderungen des Wehrkreiskommandos zur Erfassung (§ 8) oder Musterung (§§ 10 und 18) oder Diensttauglichkeitsuntersuchung (§§ 18 und 27) nicht oder nicht pünktlich Folge leistet;
b) als im Ausland lebender Wehrpflichtiger den Aufforderungen der Auslandsvertretung, die seine Wehrpflicht betreffen, nicht oder nicht pünktlich nachkommt (§ 4);
c) über Veränderungen zur Person dem zuständigen Wehrkreiskommando oder der Auslandsvertretung nicht unverzüglich Mitteilung macht oder der Meldepflicht vor Verlassen der Deutschen Demokratischen Republik nicht nachkommt oder der Anordnung zum Erscheinen im Wehrkreiskommando zwecks Berichtigung der Wehrkartei nicht Folge leistet (§ 5);
d) der Mitteilungspflicht über den Wegfall der Freistellungs-, Zurückstellungs-, Ausschluß- und sonstiger Hinderungsgründe nicht unverzüglich nachkommt (§ 17);
e) bei Verkündung des Verteidigungszustandes nicht unverzüglich der Meldepflicht in der zuständigen Auslandsvertretung nachkommt (§ 31 Abs. 4).

  (2) In leichten Fällen oder wenn die Tat fahrlässig begangen wurde, ist auf eine Ordnungsstrafe bis 500 DM zu erkennen.
  (3) Wer dem Einberufungsbefehl zur Ableistung des Wehrdienstes nicht oder nicht pünktlich Folge leistet oder sich dem Dienstantritt zur Ableistung des Wehrdienstes für dauernd entzieht, wirdmit Gefängnis bestraft.
  Der Versuch ist strafbar.
  (4) Zuständig für die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens ist der Rat des Kreises. Die Zuständigkeit kann auf die Organe der Nationalen Volksarmee übertragen werden.
  Für das Ordnungsstrafverfahren finden die Vorschriften der Verordnung vom 3. Februar 1955 über die Festsetzung von Ordnungsstrafen und die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens (GBl. I S. 128) Anwendung.

§ 33
Zuführung

  Bei unbegründetem Fernbleiben von der Erfassung, Musterung, Diensttauglichkeitsuntersuchung oder Einberufung (§§ 8, 10, 18, 20 und 27) sowie bei Nichtbefolgung der Anordnung zum persönlichen Erscheinen im Wehrkreiskommando (§ 5) kann die Zuführung durch die Deutsche Volkspolizei erfolgen.

§ 34
Bestimmungen zur Durchführung des Gesetzes

  (1) Grundsätzliche Bestimmungen über die allgemeine Wehrpflicht erläßt der Nationale Verteidigungsrat der Deutschen Demokratischen Republik.
  (2) Durchführungsbestimmungen und militärische Dienstvorschriften werden vom Minister für Nationale Verteidigung erlassen.

§ 35
Inkrafttreten

  Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.


  Das vorstehende, von der Volkskammer am vierundzwanzigsten Januar neunzehnhundertzweiundsechzig beschlossene Gesetz wird hiermit verkündet.


  Berlin, den vierundzwanzigsten Januar neunzehnhundertundzweiundsechzig

Der Vorsitzende des Staatsrates
der Deutschen Demokratischen Republik
W. Ulbricht

 

 

Anordnung
des Nationalen Verteidigungsrates der Deutschen Demokratischen Republik über die Erfassung, Musterung und Einberufung von Wehrpflichtigen.
(Musterungsordnung)

Vom 30. Juli 1969


 

Auf Grund des § 34 des Wehrpflichtgesetzes vom 24. Januar 1962 (GBl. I, S. 2) und des § 21 des Verteidigungsgesetzes vom 20. September 1961 (GBl. I S. 175) wird zur Durchführung der §§ 8 bis 20 und 31 des Wehrpflichtgesetzes und des § 2 des Verteidigungsgesetzes angeordnet:

I.  A b s c h n i t t
Die Erfassung

§ 1

Zur Vorbereitung der Musterung und Einberufung hat die Deutsche Volkspolizei dem zuständigen Wehrkreiskommando die notwendigen Angaben über

  a) die wehrpflichtigen Bürger der Deutschen Demokratischen Republik
b) die Staatenlosen, die ihren ständigen Wohnsitz im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik haben,

zu übergeben. Der betreffende Jahrgang bzw. Personenkreis wird vom Minister für Nationale Verteidigung bestimmt.

§ 2

(1) Die Erfassung erfolgt nach den Unterlagen der Deutschen Volkspolizei.
(2) Die Deutsche Volkspolizei kann zur Vervollständigung ihrer Unterlagen von staatlichen Organen, Betrieben, gesellschaftlichen Organisationen oder sonstigen Einrichtungen bzw. Bürgern, die notwendigen Angaben verlangen.

II.  A b s c h n i t t
Die Musterung

§ 3

(1) Die Musterung wird vom Wehrkreiskommando in Zusammenarbeit mit dem Rat des Kreises vorbereitet und durchgeführt.
(2) Zuständig für die Musterung ist das Wehrkreiskommando, in dessen Bereich der Wehrpflichtige polizeilich gemeldet ist. Der Minister für Nationale Verteidigung kann eine andere Zuständigkeit festlegen.
(3) Die staatlichen Organe, Betriebe, gesellschaftlichen Organisationen oder sonstigen Einrichtungen bzw. die Bürger sind verpflichtet, dem Wehrkreiskommando zur Vorbereitung der Musterung die erforderlichen Angaben bzw. Unterlagen zu. übergeben, wenn sie dazu aufgefordert werden.
(4) Die Musterung von Wehrpflichtigen, die sich vor Aufruf ihres Jahrganges freiwillig zur Ableistung des Wehrdienstes bereit erklären, ist nicht erforderlich. In diesen Fällen ist eine Diensttauglichkeitsuntersuchung ausreichend. Im übrigen finden für diese Wehrpflichtigen die Bestimmungen dieser Anordnung entsprechend Anwendung.

§ 4

(1) Der zu musternde Jahrgang bzw. Personenkreis und der Musterungstermin sind öffentlich bekanntzugeben. Der Rat des Kreises, der Stadt, des Stadtbezirkes oder der Gemeinde ist verpflichtet, nach Aufforderung durch das Wehrkreiskommando, den Aushang der öffentlichen Bekanntmachung zu veranlassen.
(2) Den Wehrpflichtigen ist vor Beginn der Musterung durch das Wehrkreiskommando ein persönliches Aufforderungsschreiben zuzustellen. Wehrpflichtige, die bis zum Beginn der Musterung kein persönliches Aufforderungsschreiben erhalten haben, aber zu dem aufgerufenen Jahrgang bzw. Personenkreis gehören, sind verpflichtet, sich unverzüglich bei dem für sie zuständigen Wehrkreiskommando zu melden.
(3) Wehrpflichtige, die zu einem anderen als dem nach Abs. 1 genannten Jahrgang bzw. Personenkreis gehören und noch nicht gemustert wurden, können in die Musterung einbezogen werden, ohne daß ein besonderer Aufruf erfolgt, Sie erhalten nur ein persönliches Aufforderungsschrei ben.

§ 5

(1) Das Wehrkreiskommando hat dafür zu sorgen, daß alle Angehörigen des zu musternden Jahrganges bzw. Personenkreises in der festgesetzten Zeit gemustert werden.
(2) Die Wehrpflichtigen haben zu dem festgesetzten Termin und am angegebenen Ort zur Musterung zu erscheinen, es sei denn, es wird gemäß Abs. 3 ein anderer Termin festgesetzt.
(3) Wehrpflichtige, die zu dem vom Wehrkreiskommando festgesetzten Musterungstermin nicht erscheinen können, haben die Hinderungsgründe dem Wehrkreiskommando unverzüglich mitzuteilen, damit ein neuer Musterungstermin festgesetzt werden kann.
(4) Die staatlichen Organe, Betriebe, gesellschaftlichen Organisationen oder sonstigen Einrichtungen haben zu gewährleisten, daß die Wehrpflichtigen ihrer Pflicht, zur Musterung zu erscheinen, nachkommen können. Befinden sich Wehrpflichtige auf Grund von Arbeitsrechts- bzw. Dienstverhältnissen oder Entscheidungen von Gerichten über die Dauer der Musterung hinaus außerhalb ihres Wohn- bzw. Arbeitsortes, so haben die im Satz 1 genannten Organe oder Einrichtungen dies dem zuständigen Wehrkreiskommando mitzuteilen, sofern die Wehrpflichtigen dadurch nicht zur Musterung erscheinen können.
(5) Der Minister für Nationale Verteidigung kann für Personengruppen, die auf Grund ihrer Tätigkeit bzw. aus anderen Gründen nicht zu den festgelegten Zeiten zur Musterung erscheinen können, den Termin der Musterung festlegen.

§ 6

(1) Für die Durchführung der Musterung ist durch das Wehrkreiskommando in Zusammenarbeit mit den örtlichen Staatsorganen in seinem Zuständigkeitsbereich die erforderliche Anzahl Musterungsstützpunkte zu schaffen.
(2) Der Rat des Kreises, der Stadt, des Stadtbezirkes bzw. der Gemeinde hat für die Musterungsstützpunkte geeignete, möglichst zusammenhängende Räume in der erforderlichen Anzahl zur Verfügung zu stellen. Sie sind mit der medizinischen Ausrüstung und dem sonstigen notwendigen Inventar auszustatten.
(3) Durch den Rat des Kreises, der Stadt (außer kreisangehörige Städte) bzw. des Stadtbezirkes sind im Einvernehmen mit dem Wehrkreiskommando der Musterungskommission die erforderlichen medizinischen Fachkräfte (Ärzte und mittleres medizinisches Personal) sowie verwaltungstechnisches und darüber hinaus notwendiges Personal im erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen.
(4) Zur Verwirklichung der dem Rat des Kreises, der Stadt bzw. des Stadtbezirkes oder der Gemeinde in den Absätzen 2 und 3 gestellten Aufgaben sind alle volkseigenen Betriebe, staatlichen Einrichtungen und Institutionen, unabhängig von ihrem Unterstellungsverhältnis, verpflichtet, die vom Rat geforderten Leistungen zu erfüllen.

§ 7

(1) Durch das Wehrkreiskommando ist für jeden Musterungsstützpunkt eine Musterungskommission zu bilden. Die Mitglieder der Musterungskommission werden vom Leiter des Wehrkreiskommandos im Einvernehmen mit den zuständigen Leitern eingesetzt.
(2) Die Musterungskommission setzt sich wie folgt zusammen:

  a) Vorsitzender: Leiter des Wehrkreiskommandos bzw. ein anderer verantwort licher Mitarbeiter des Wehrkreiskommandos
b) Mitglieder: - der Stellvertreter des Vorsitzenden für Inneres des Rates des Kreises, der Stadt (außer kreisangehörige Städte) bzw. des Stadtbezirkes oder ein von ihm beauftragter Mitarbeiter
    - ein Vertreter des Ministeriums für Staatssicherheit
- drei Ärzte, die vom Rat des Kreises, der Stadt (außer kreisangehörige Städte) bzw. des Stadtbezirkes benannt werden (davon ein leitender Arzt).

(3) Die Einsetzung der Mitglieder der Musterungskommission hat für die gesamte Dauer der Musterung zu erfolgen. Eine Auswechselung von Mitgliedern der Musterungskommission darf nur in Ausnahmefällen vorgenommen werden.
(4) Die Musterungskommission kann zu ihrer Beratung andere Personen, insbesondere Fachärzte, Mitarbeiter staatlicher oder wirtschaftsleitender Organe oder Mitarbeiter von Betrieben, entsprechend der Notwendigkeit hinzuziehen. Darüber hinaus ist sie berechtigt, Auskünfte bzw. Unterlagen von staatlichen Organen, Betrieben, gesellschaftlichen Organisationen oder sonstigen Einrichtungen bzw. Bürgern einzuholen. Sie ist berechtigt, Ärzte von der Schweigepflicht zu befreien.
(5) Die Musterungskommission arbeitet auf der Grundlage des Wehrpflichtgesetzes, dieser Anordnung und der Bestimmungen des Ministers für Nationale Verteidigung. Der Leiter des Wehrkreiskommandos ist berechtigt, den Mitgliedern der Musterungskommission zur ordnungsgemäßen Durchführung der Musterung Weisungen zu erteilen.

§ 8

(1) Die Wehrpflichtigen unterliegen während der Musterung der medizinischen Untersuchung zur Feststellung der Diensttauglichkeit.
(2) Über die Tauglichkeit ist von der Musterungskommission folgende Entscheidung zu treffen:

  a) tauglich
b) zeitlich dienstuntauglich oder
c) dauernd dienstuntauglich.

(3) Die medizinische Untersuchung ist auf der Grundlage der vom Ministerium für Nationale Verteidigung herausgegebenen Bestimmungen durchzuführen und einschließlich notwendiger Facharztbegutachtungen möglichst an einem Tag abzuschließen.
(4) Die Wehrpflichtigen haben den zumutbaren Forderungen zur Herstellung bzw. Erhaltung der Diensttauglichkeit nachzukommen.
(5) Die Wehrpflichtigen haben sich nach Aufforderung einer Röntgenuntersuchung zu unterziehen. Der Rat des Kreises, der Stadt (außer kreisangehörige Städte) bzw. des Stadtbezirkes hat in Zusammenarbeit mit dem Wehrkreiskommando die Röntgenuntersuchung zu organisieren und dafür zu sorgen, daß das Ergebnis der Röntgenuntersuchung rechtzeitig bei der Musterungskommission bzw. beim Wehrkreiskommando vorliegt.
(6) Für die Diensttauglichkeitsuntersuchung gelten die §§ 6 und 8 Absätze, 1 bis 5 entsprechend.

§ 9

(1) Eine Zurückstellung vom aktiven Wehrdienst, Wehrersatzdienst oder Reservistenwehrdienst hat nur in Ausnahmefällen und nur für einen befristeten Zeitraum zu erfolgen. Für die Beurteilung der gesellschaftlichen Notwendigkeit einer Zurückstellung ist der Bedarf der Nationalen Volksarmee und der Organe des Wehrersatzdienstes maßgebend. Eine Zurückstellung von der Überprüfung der Reservisten gemäß § 30 des Wehrpflichtgesetzes ist nicht statthaft.
(2) Während der Musterung entscheidet über die Zurückstellung die Musterungskommission auf Grund vorliegender Anträge. Außerhalb der Musterung entscheidet darüber der Leiter des Wehrkreiskommandos. Der Antrag auf Zurückstellung hat für die Einberufung keine aufschiebende Wirkung. Dem Antragsteller ist innerhalb von 14 Tagen nach der Musterung bzw. nach der Entscheidung des Leiters des Wehrkreiskommandos Bescheid zu erteilen.
(3) Fallen die Gründe der Zurückstellung vorzeitig weg, dann hebt der Leiter des Wehrkreiskommandos die Zurückstellung auf. Ist eine Aufhebung der Zurückstellung aus anderen Gründen notwendig, so entscheidet darüber der Chef des Wehrbezirkskommandos.

§ 10

(1) Die gemusterten Wehrpflichtigen erhalten nach Abschluß der Musterung durch das Wehrkreiskommando Wehrdokumente. Die Aushändigung der Wehrdokumente erfolgt in der Regel am Tage der Musterung. Die während der Musterung als dauernd dienstuntauglich festgestellten Wehrpflichtigen erhalten kein Wehrdokument, sondern einen Ausmusterungsschein.
(2) Der Wehrpflichtige ist für die sorgfältige Aufbewahrung der Wehrdokumente und deren Schutz vor Mißbrauch verantwortlich.
(3) Wehrpflichtige, die in das Ausland reisen, haben die Wehrdokumente vor ihrer Ausreise persönlich beim Wehrkreiskommando für die Zeit des Auslandsaufenthalts zu hinterlegen.

§ 11

(1) Zur Entscheidung über Beschwerden gemäß § 19 des Wehrpflichtgesetzes, denen das Wehrkreiskommando nicht stattgegeben hat, ist eine Kommission zuständig, die sich aus dem Chef des Wehrbezirkskommandos und dem Stellvertreter des Vorsitzenden für Inneres des Rates des Bezirkes zusammensetzt. Bei ihrer Tätigkeit kann sie den Bestimmungen des § 7 Abs. 4 entsprechend verfahren.
(2) Dem Beschwerdeführenden ist durch den Leiter des Wehrkreiskommandos bzw. bei Entscheidungen durch die Beschwerdekommission gemäß Abs. 1 durch den Chef des Wehrbezirkskommandos Mitteilung über die Art der Entscheidung zu geben. Die Entscheidung der Beschwerdekommission ist endgültig.

III.  A b s c h n i t t
Die Einberufung

§ 12

Der Minister für Nationale Verteidigung bestimmt:
  a) den Jahrgang und den Zeitpunkt der Einberufung von Wehrpflichtigen zum aktiven Wehrdienst oder zum Wehrersatzdienst
b) den Zeitpunkt und den Personenkreis der Einberufung zum Reservistenwehrdienst sowie die Dauer des Reservistenwehrdienstes.

§ 13

(1) Zuständig für die Einberufung von Wehrpflichtigen zum aktiven Wehrdienst, zum Wehrersatzdienst oder zum Reservistenwehrdienst ist das Wehrkreiskommando.
(2) Das Wehrkreiskommando entscheidet über die Einberufung der Wehrpflichtigen zu den einzelnen Teilstreitkräften oder Waffengattungen der Nationalen Volksarmee bzw. zu den Organen des Wehrersatzdienstes auf Grund der Musterungsergebnisse sowie des Bedarfs der Nationalen Volksarmee und der Organe des Wehrersatzdienstes. Es kann den Wehrpflichtigen zu einer anderen als der von der Musterungskommission festgelegten Waffengattung einberufen, wenn das notwendig ist.
(3) Das Wehrkreiskommando kann vor der Einberufung bei Notwendigkeit eine nochmalige Überprüfung der Wehrpflichtigen auf Eignung zur Heranziehung zum aktiven Wehrdienst, Wehrersatzdienst oder Reservistenwehrdienst durchführen (Einberufungsüberprüfung). Die §§ 6 und 8 gelten entsprechend.
(4) Zur Überprüfung der Reservisten gemäß § 30 des Wehrpflichtgesetzes können gediente und ungediente Reservisten einberufen werden, auch wenn sie noch nicht erfaßt oder gemustert wurden.
(5) Die Einstellung von Wehrpflichtigen in den Dienst des Ministeriums für Staatssicherheit ist eine Einberufung im Sinne des Abs. 1. Diese Einstellung erfolgt in eigener Zuständigkeit durch die Dienststellen des Ministeriums für Staatssicherheit. Die Einstellung ist dem zuständigen Wehrkreiskommando spätestens am Tage der Einstellung schriftlich mitzuteilen.

§ 14

(1) Die zur Einberufung vorgesehenen Wehrpflichtigen erhalten durch das Wehrkreiskommando einen Einberufungsbefehl. Die Einstellung von Wehrpflichtigen in den Dienst des Ministeriums für Staatssicherheit gemäß § 13 Abs. 5 erfolgt nach den im Ministerium für Staatssicherheit geltenden Bestimmungen.
(2) Der Einberufungsbefehl beinhaltet den Zeitpunkt und den Ort des Eintreffens und die zu leistende Art des Wehrdienstes.
(3) Der Wehrpflichtige ist ab 0.00 Uhr des im Einberufungsbefehl festgelegten Einberufungstages Angehöriger der Nationalen Volksarmee bzw. des Organs des Wehrersatzdienstes.
(4) Die Wehrpflichtigen haben sich spätestens 3 Tage vor ihrer Einberufung unter Vorlage des Einberufungsbefehls und des persönlichen Wehrdokuments bei der für ihren Wohnsitz zuständigen Meldestelle der Deutschen Volkspolizei zum Wehrdienst abzumelden. Das gilt nicht bei der Einberufung zum Reservistenwehrdienst oder bei der Einberufung im Verteidigungszustand.
(5) Der Einberufungsbefehl berechtigt zur Freifahrt vom Wohnort zum Einberufungsort.

IV.  A b s c h n i t t
Mitteilungspflicht, Freistellung von der Arbeit und Kosten

(1) Der Mitteilungspflicht über Veränderungen zur Person gemäß § 5 des Wehrpflichtgesetzes unterliegen:

  a) Wehrpflichtige von dem Zeitpunkt der Erfassung an, soweit sie zum persönlichen Erscheinen aufgefordert wurden
b) Wehrpflichtige mit dem Zeitpunkt, an dem sie die Aufforderung zur Musterung erhalten, soweit sie nicht bereits von den Bestimmungen unter Buchst. a erfaßt sind
c) gediente Reservisten, auch wenn die Ableistung des Wehrdienstes vor Verkündung des Wehrpflichtgesetzes bzw. Einberufung zur Überprüfung der Reservisten gemäß § 30 des Wehrpflichtgesetzes vor der Erfassung bzw. Musterung erfolgte
d) Wehrpflichtige, die sich freiwillig zur Ableistung des aktiven Wehrdienstes, Wehrersatzdienstes oder Reservistenwehrdienstes melden, mit ihrer Meldung beim zuständigen Wehrkreiskommando.

(2) Nach Vollendung des 35. Lebensjahres des Wehrpflichtigen beschränkt sich die Mitteilungspflicht über Veränderungen zur Person auf Änderungen des Wohnsitzes und Auslandsreisen. Das gilt nicht für Wehrpflichtige, die vom Wehrkreiskommando besondere Auflagen erhalten haben.
(3) Dauernd dienstuntaugliche Wehrpflichtige unterliegen nicht der Mitteilungspflicht über Veränderungen zur Person. Die Pflichten nach § 17 Satz 2 und § 18 des Wehrpflichtgesetzes bleiben davon unberührt.
(4) Das Wehrkreiskommando ist berechtigt, die Wehrpflichtigen zum persönlichen Erscheinen aufzufordern, wenn es zur Berichtigung der Wehrunterlagen erforderlich ist.
(5) Bei jeder persönlichen Meldung beim Wehrkreiskommando haben die Wehrpflichtigen die Wehrdokumente vorzulegen.
(6) Die Dienststellen der Deutschen Volkspolizei haben dem Wehrkreiskommando die Änderungen des Wohnsitzes und den Tod von erfaßten Wehrpflichtigen unverzüglich mitzuteilen.
(7) Der Minister für Nationale Verteidigung ist berechtigt, staatlichen Organen, Betrieben, gesellschaftlichen Organisationen oder sonstigen Einrichtungen Pflichten zur Meldung von Tatsachen über Wehrpflichtige aufzuerlegen.

§ 16

(1) Die staatlichen Organe, Betriebe, gesellschaftlichen Organisationen oder sonstigen Einrichtungen sind verpflichtet, die Wehrpflichtigen für die benötigte Zeit zur Erfassung (soweit persönliches Erscheinen verlangt wird), Musterung, Diensttauglichkeitsuntersuchung, Einberufungsüberprüfung, einschließlich der dazu erforderlichen ambulanten medizinischen Untersuchungen, oder zur Erfüllung der Mitteilungspflicht über Veränderungen zur Person, wenn das persönliche Erscheinen beim Wehrkreiskommando erforderlich ist, von der Arbeit freizustellen.
(2) Für die Dauer der Freistellung von der Arbeit gemäß Abs. 1 ist den Wehrpflichtigen, die in einem Arbeitsrechtsverhältnis stehen bzw. die Mitglieder von Genossenschaften sind, durch die staatlichen Organe, Betriebe, gesellschaftlichen Organisationen oder sonstigen Einrichtungen ein Ausgleich in Höhe des Durchschnittsverdienstes zu zahlen. Dieser Anspruch besteht nicht, wenn der Wehrpflichtige das persönliche Erscheinen selbst verschuldet hat bzw. seiner Mitteilungspflicht über Veränderungen zur Person nicht unverzüglich nachgekommen ist.

§ 17

(1) Der Rat des Kreises, der Stadt (außer kreisangehörige Städte) bzw. des Stadtbezirkes trägt die mit der Musterung oder Diensttauglichkeitsuntersuchung gemäß den §§ 6 und 8 Absätze 5 und 6 sowie mit der Einberufungsüberprüfung gemäß § 13 Abs. 3 verbundenen Kosten.
(2) Die Erstattung von Fahrkosten, die dem Wehrpflichtigen bei der Erfüllung der Wehrpflicht entstehen, regelt der Minister für Nationale Verteidigung.

V.  A b s c h n i t t
Sonderbestimmungen für den Verteidigungszustand

§ 18

(1) Die Wehrpflichtigen können im Verteidigungszustand einberufen werden, ohne gemustert zu sein; Musterungskommissionen werden nicht mehr gebildet. Alle Rechte, die sich aus dieser Anordnung für die Musterungskommission bzw. Beschwerdekommission ergeben, gehen auf das Wehrkreiskommando bzw. Wehrbezirkskommando über. Die im Zusammenhang mit der Musterung und Einberufung für die Wehrkreiskommandos festgelegten Fristen sind nicht mehr verbindlich. Über die Art und Weise der Benachrichtigung zur Musterung bzw. Einberufung kann das Wehrkreiskommando selbständig entscheiden, wenn es die Bedingungen des Verteidigungszustandes erfordern.
(2) Für die Verpflichtung von Frauen zu einem Sonderdienst in der Nationalen Volksarmee gelten die gleichen Bestimmungen wie für die männlichen Wehrpflichtigen. Mit ihrer Einberufung werden die Frauen Angehörige der Nationalen Volksarmee.
(3) Staatenlose, die ihren ständigen Wohnsitz in der Deutschen Demokratischen Republik haben, unterliegen im Verteidigungszustand der Wehrpflicht.
(4) Der Minister für Nationale Verteidigung bestimmt die zur Vorbereitung der Einberufung im Verteidigungszustand notwendigen Maßnahmen.

VI.  A b s c h n i t t
Schlußbestimmungen

§ 19

Durchführungsbestimmungen oder militärische bzw. innerdienstliche Bestimmungen zu dieser Anordnung erlassen:

  a) der Minister für Nationale Verteidigung
b) die Leiter der zuständigen zentralen staatlichen Organe in Übereinstimmung mit dem Minister für Nationale Verteidigung.

§ 20

(1) Diese Anordnung tritt am 1. September 1969 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
  a) die Anordnung des Nationalen Verteidigungsrates der Deutschen Demokratischen Republik vom 24. Januar 1962 über die Erfassung der Wehrpflichtigen (Erfassungsordnung) (GBl. I S. 13)
b) die Anordnung des Nationalen Verteidigungsrates der Deutschen Demokratischen Republik vom 13. März 1963 zur Änderung der Erfassungs-, der Musterungs- und der Reservistenordnung (GBl. I S.5)
c) die Anordnung des Nationalen Verteidigungsrates der Deutschen Demokratischen Republik vom. 8. Januar 1965 über die Musterung und Einberufung der Wehrpflichtigen (Musterungsordnung) (GBl. I S. 75)
d) die Erste Durchführungsbestimmung vom 10. April 1962 zur Erfassungsordnung, Musterungsordnung und Reservistenordnung (GBl. II S.241)
e) die Erste Durchführungsbestimmung vom 12. März 1965 zur Musterungsordnung*
f) die Zweite Durchführungsbestimmung vom 2. November 1965 zur Erfassungsordnung (GBl. II S. 801)
g) die Zweite Durchführungsbestimmung vom 2. November 1965 zur Musterungsordnung (GBl. II S.802).


  Berlin, den 30. Juli 1969

Der Vorsitzende
des Nationalen Verteidigungsrates
W. Ulbricht


__________
* den Beteiligten direkt zugestellt