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Gesetz Vom 18. Januar 1956 § 1 (1) Es wird eine "Nationale Volksarmee" geschaffen. § 2 (1) Es wird ein "Ministerium für Nationale Verteidigung"
gebildet. § 3 Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. Der Präsident der |
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Beschluß Vom 18. Januar 1956 2. Die erforderlichen Befehle und
Anordnungen zur Durchführung dieses Beschlusses erläßt der Minister für
Nationale Verteidigung. Der Ministerrat Stellvertreter des Vorsitzenden des Ministerrates
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Anlage[1] zu vorstehendem Beschluß I. Farbe der Uniform II.
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Gesetz Vom 20. September 1961 I. A b s c h n i t t § 1 (1) Die Deutsche Demokratische Republik, der erste
Arbeiter-und-Bauern-Staat in der Geschichte Deutschlands, verkörpert den
gesellschaftlichen Fortschritt und ist Repräsentant der deutschen Nation. § 2 (1) Der Schutz der Deutschen Demokratischen Republik und
die Erfüllung ihrer Bündnisverpflichtungen erfordern auf allen Gebieten des
staatlichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebens besondere
Maßnahmen zur Stärkung der Verteidigungsfähigkeit. § 3 (1) Der Dienst zum Schutze des Vaterlandes und der
Errungenschaften der Werktätigen ist eine ehrenvolle nationale Pflicht der
Bürger der Deutschen Demokratischen Republik. § 4 (1) Der Staatsrat der Deutschen Demokratischen Republik
erklärt im Falle der Gefahr oder der Auslösung eines Angriffes gegen die
Deutsche Demokratische Republik oder in Erfüllung internationaler
Bündnisverpflichtungen den Verteidigungszustand. II. A b s c h n i t t § 5 (1) Die staatlichen Organe haben die Bevölkerung und das
gesellschaftliche, persönliche und private Eigentum unter breitester
Mitwirkung der Bürger vor den Auswirkungen feindlicher Angriffe zu schützen
und den geschädigten Bürgern allseitig zu helfen. § 6
III. A b s c h n i t t § 7 (1) Die Volkswirtschaft ist so zu planen und zu leiten,
daß die materiellen Voraussetzungen für eine
erfolgreiche Verteidigung der Republik jederzeit gesichert sind. § 8
§ 9 (1) Die Bevollmächtigten der Dienststellen und Einheiten
der Nationalen Volksarmee und der anderen Bedarfsträger können notwendige
Erhebungen über Sachen, Grundstücke, Betriebe und Werkstätten aller
Eigentumsformen durchführen, die für Zwecke der Verteidigung oder des
Schutzes der Bevölkerung nach § 8 in Anspruch
genommen werden sollen. Sie können dem Leistungspflichtigen Auflagen
erteilen, die sichern, daß die Sachen oder Grundstücke sich im Falle der
Anforderung in dem verlangten Zustand befinden. § 10 (1) Im Interesse der Verteidigung der Republik können
Grundstücke, wenn sie nicht durch Kauf zu erwerben sind, gegen Entschädigung
in Volkseigentum überführt werden. Damit erlöschen alle Rechte an den
Grundstücken. § 11 (1) Sofern die eigenen Objekte für die Unterbringung der
bewaffneten Kräfte nicht ausreichen, sind die Besitzer von geeigneten
Räumlichkeiten verpflichtet, in der ihnen möglichen Weise Unterkunft zu
gewähren. § 12 (1) Während des Verteidigungszustandes sind auf allen
Gebieten erhöhte Arbeitsleistungen erforderlich, die von den Werktätigen im
Interesse der Verteidigung der Heimat und des Schutzes der Bevölkerung
selbstlos erbracht werden. § 13 Die arbeitsfähigen Bürger sind durch die Räte der Kreise zu erfassen. Sie können zur Vorbereitung auf persönliche Dienstleistungen, die Spezialkenntnisse erfordern, entsprechend ausgebildet werden. § 14 (1) Grundstücke, motorisierte Transportmittel und
Straßenbaumaschinen sind auf Ersuchen des Ministers für Nationale
Verteidigung für die Dauer von Übungen der bewaffneten Kräfte aus dem
Volkseigentum zur Verfügung zu stellen. § 15 (1) Auf Antrag der Leiter der Dienststellen und Einheiten
der Nationalen Volksarmee kann im Interesse der Verteidigung der Republik
der Zutritt zu bestimmten Gebieten für ständig oder für die Dauer von
Übungen und Transporten von den Dienststellen der Deutschen Volkspolizei
verboten oder von einer Sondergenehmigung abhängig gemacht werden. § 16 Die nach diesem Gesetz der Nationalen Volksarmee
zustehenden Leistungen können auch zugunsten der Streitkräfte der
verbündeten Staaten in Anspruch genommen werden. IV. A b s c h n i t t § 17 (1) Wer nach §§ 12 und 13
zu persönlichen Dienstleistungen oder zur Ausbildung herangezogen wird,
erhält Entlohnung nach den geltenden arbeitsrechtlichen Bestimmungen und
unterliegt der Versicherungspflicht bei der Sozialversicherung der Arbeiter
und Angestellten. § 18
§ 19 Für Streitigkeiten über Entschädigungsansprüche und Ansprüche auf Bezahlung für Dienstleistungen ist der Rechtsweg ausgeschlossen. V. A b s c h n i t t § 20 (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig die ihm auf der
Grundlage der §§ 8, 9 oder
12 Absatz 2 auferlegten Pflichten nicht oder nur mangelhaft erfüllt,
wird, sofern nicht nach anderen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt
ist, mit öffentlichem Tadel oder mit Gefängnis bis zu 3 Jahren und
Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft. § 21 Der Nationale Verteidigungsrat, der Ministerrat und die von ihnen bevollmächtigten staatlichen Organe erlassen die Bestimmungen zur Durchführung dieses Gesetzes. § 22 Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. Das vorstehende, von der Volkskammer am zwanzigsten September
neunzehnhunderteinundsechzig beschlossene Gesetz wird hiermit verkündet. Der Vorsitzende des Staatsrates |
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Gesetz über die allgemeine Wehrpflicht. Vom 24. Januar 1962 E r s t e r A b s c h n i t t § 1 (1) Zur Erfüllung der ehrenvollen nationalen Pflicht, das
Vaterland und die Errungenschaften der Werktätigen zu schützen, wird
entsprechend dem Willen und der Entschlossenheit der Bürger der Deutschen
Demokratischen Republik zur Verteidigung der sozialistischen Heimat die
allgemeine Wehrpflicht eingeführt. § 2
§ 3 (1) Die Wehrpflicht erstreckt sich auf die männlichen
Bürger der Deutschen Demokratischen Republik vom 18. bis zum vollendeten 50.
Lebensjahr. Bei Offizieren endet sie mit der Vollendung des 60.
Lebensjahres. § 4 (1) Im Ausland lebende Wehrpflichtige haben den
Aufforderungen, die ihre Wehrpflicht betreffen, durch Meldung in den
diplomatischen oder konsularischen oder sonstigen von der Regierung der
Deutschen Demokratischen Republik bevollmächtigten Vertretungen (nachfolgend
Auslandsvertretungen genannt) Folge zu leisten. Sie haben die ihnen
erteilten Weisungen zu befolgen. § 5 (1) Wehrpflichtige, die erfaßt sind, haben unverzüglich
über die Änderung ihres Wohnsitzes oder die Absicht, ihren Aufenthaltsort
für länger als zwei Monate zu wechseln bzw. ins Ausland zu reisen, dem
zuständigen Wehrkreiskommando persönlich Mitteilung zu machen. § 6 Die Organe der Justiz und der Staatsanwaltschaft haben die Verurteilung eines Wehrpflichtigen in einer Strafsache, die Strafvollstreckung und die Straftilgung dem Wehrkreiskommando mitzuteilen. § 7 (1) Die einberufenen Wehrpflichtigen leisten den
Fahneneid. Z w e i t e r A b s c h n i t t § 8 (1) Die Wehrpflichtigen haben sich nach Aufforderung
durch das Wehrkreiskommando der Nationalen Volksarmee in der zuständigen
Meldestelle der Deutschen Volkspolizei zur Erfassung zu melden. Der
Zeitpunkt der Erfassung wird vom Minister für Nationale Verteidigung
bestimmt. § 9 (1) Wehrpflichtige unterliegen vor ihrer erstmaligen
Einberufung zum Wehrdienst in der Nationalen Volksarmee der Musterung. Durch
die Musterung wird festgestellt, welche Wehrpflichtigen für den Dienst in
der Nationalen Volksarmee zur Verfügung stehen. § 10 (1) Die Wehrpflichtigen haben nach Aufforderung durch das
Wehrkreiskommando der Nationalen Volksarmee vor der Musterungskommission zu
erscheinen. § 11 (1) Aufgabe der Musterungskommission ist die Feststellung
der Diensttauglichkeit und der Eignung der Wehrpflichtigen für die Teile und
einzelnen Waffengattungen der Nationalen Volksarmee. Die
Musterungskommission hat bei der Feststellung der Eignung die Bedürfnisse
der Nationalen Volksarmee, die beruflichen und anderen Qualifikationen und
in Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen auch die Wünsche der
Wehrpflichtigen zu berücksichtigen. § 12 (1) In den Wehrdienst wird nicht einbezogen, wer wegen
krankhafter Störung der Geistestätigkeit, Geistesschwäche, körperlichen
Gebrechen oder aus anderen gesundheitlichen Gründen für den Dienst in der
Nationalen Volksarmee dauernd untauglich ist. Der untaugliche Wehrpflichtige
unterliegt nur den Pflichten nach den §§ 17 Satz 2 und
18 dieses Gesetzes. § 13
§ 14 (1) Auf Antrag staatlicher oder gesellschaftlicher Einrichtungen und
Organisationen (Antragsteller) können Wehrpflichtige wegen ihrer fachlichen
oder sonstigen Qualifikation und der damit verbundenen
Unabkömmlichkeit vom Wehrdienst freigestellt oder zurückgestellt werden. § 15 (1) Wehrpflichtige, die Hochschulen besuchen, können für
die Dauer des Studiums vom Grundwehrdienst zurückgestellt werden. Auf
Anordnung des Nationalen Verteidigungsrates der Deutschen Demokratischen
Republik kann diese Regelung auch für die Hörer anderer Lehranstalten oder
Wehrpflichtige, die in Berufsausbildung stehen, ausgedehnt werden. § 16 (1) Bei Freistellung oder Zurückstellung vom
Grundwehrdienst nach den §§ 14 und 15
kann in verstärktem Maße eine Heranziehung der Wehrpflichtigen zum
Reservistenwehrdienst erfolgen, soweit nicht auch von diesem Befreiung
erteilt wurde. § 17 Staatliche und gesellschaftliche Einrichtungen und Organisationen, Hochschulen und andere Ausbildungsstätten haben den Wegfall der Gründe für die von ihnen beantragte Freistellung oder Zurückstellung dem Wehrkreiskommando unverzüglich mitzuteilen. Bei Wegfall der sonstigen Zurückstellungsgründe, der Ausschlußgründe oder anderer Hinderungsgründe ist der Wehrpflichtige zur unverzüglichen Mitteilung verpflichtet. § 18 (1) Die von der Musterungskommission getroffenen
Feststellungen entbinden den Wehrpflichtigen nicht davon, nach Aufforderung
zur Diensttauglichkeitsuntersuchung oder erneut zur Musterung zu erscheinen. § 19 (1) Gegen die im Ergebnis der Musterung oder der
Diensttauglichkeitsuntersuchung getroffene Entscheidung ist die Beschwerde
zulässig. Sie ist binnen einer Woche an das Wehrkreiskommando zu richten und
hat keine aufschiebende Wirkung. Wird der Beschwerde nicht stattgegeben, so
ist diese zur endgültigen Entscheidung an das Wehrbezirkskommando zu leiten. § 20 (1) Die Wehrpflichtigen haben auf Grund des
Einberufungsbefehls zur Ableistung des Wehrdienstes zu erscheinen. Die
Einberufung erfolgt auf Anordnung des Ministers für Nationale Verteidigung
durch die Wehrkreiskommandos. Mit dem im Einberufungsbefehl festgesetzten
Termin wird der einberufene Wehrpflichtige Angehöriger der Nationalen
Volksarmee. D r i t t e r A b s c h n i t t § 21 (1) Die Dauer des Grundwehrdienstes beträgt 18 Monate. § 22 (1) Der gemusterte Wehrpflichtige kann vom vollendeten
18. Lebensjahr bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem er das 26. Lebensjahr
vollendet, zum Grundwehrdienst einberufen werden. § 23 (1) Der Grundwehrdienst (§ 21 Absatz 1)
endet mit Ablauf der für die Ausbildung vorgesehenen Dienstzeit und hat die
Versetzung in die Reserve zur Folge. § 24 Die längerdienenden und ständigen Kader der Nationalen Volksarmee leisten ihren Dienst als aktiven Wehrdienst entsprechend den Bestimmungen über den Dienst in der Nationalen Volksarmee. § 25 Der Nationale Verteidigungsrat der Deutschen Demokratischen Republik bestimmt, welcher Dienst in den anderen bewaffneten Organen als Ersatz für den aktiven Wehrdienst oder Reservistenwehrdienst anerkannt wird. V i e r t e r A b s c h n i t t § 26
§ 27 (1) Der Reservistenwehrdienst wird zur Erhöhung der
Kampffähigkeit und Einsatzbereitschaft der Nationalen Volksarmee
durchgeführt. Die Reservisten können zur Ausbildung oder zu Übungen im
Rahmen des Reservistenwehrdienstes einberufen werden. § 28 Wehrpflichtige, die noch keinen Grundwehrdienst in der Nationalen Volksarmee geleistet haben, können zum Zwecke der Vermittlung militärischer Grundkenntnisse für die Dauer bis zu drei Monaten oder zur Ausbildung als Offizier für die Dauer bis zu sechs Monaten einberufen werden. § 29
§ 30 Außer zur Ausbildung (§ 28) und zu Übungen (§ 29) können Reservisten auf Anordnung des Nationalen Verteidigungsrates der Deutschen Demokratischen Republik zur Überprüfung ihrer Kampffähigkeit und Einsatzbereitschaft kurzfristig einberufen werden. F ü n f t e r A b s c h n i t t § 31 (1) Bei Verkündung des Verteidigungszustandes haben sich
alle Wehrpflichtigen für den Wehrdienst bereitzuhalten. Sie können
jederzeit, einberufen werden. S e c h s t e r A b s c h n i t t § 32
§ 33 Bei unbegründetem Fernbleiben von der Erfassung, Musterung, Diensttauglichkeitsuntersuchung oder Einberufung (§§ 8, 10, 18, 20 und 27) sowie bei Nichtbefolgung der Anordnung zum persönlichen Erscheinen im Wehrkreiskommando (§ 5) kann die Zuführung durch die Deutsche Volkspolizei erfolgen. § 34 (1) Grundsätzliche Bestimmungen über die allgemeine
Wehrpflicht erläßt der Nationale Verteidigungsrat der Deutschen
Demokratischen Republik. § 35 Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. Der Vorsitzende des Staatsrates
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Anordnung Vom 30. Juli 1969 Auf Grund des § 34 des Wehrpflichtgesetzes vom 24. Januar 1962 (GBl. I, S. 2) und des § 21 des Verteidigungsgesetzes vom 20. September 1961 (GBl. I S. 175) wird zur Durchführung der §§ 8 bis 20 und 31 des Wehrpflichtgesetzes und des § 2 des Verteidigungsgesetzes angeordnet: I. A b s c h n i t t § 1
§ 2 (1) Die Erfassung erfolgt nach den Unterlagen der Deutschen
Volkspolizei. II. A b s c h n i t t § 3 (1) Die Musterung wird vom Wehrkreiskommando in
Zusammenarbeit mit dem Rat des Kreises vorbereitet und durchgeführt. § 4 (1) Der zu musternde Jahrgang bzw. Personenkreis und der
Musterungstermin sind öffentlich bekanntzugeben. Der Rat des Kreises, der
Stadt, des Stadtbezirkes oder der Gemeinde ist verpflichtet, nach
Aufforderung durch das Wehrkreiskommando, den Aushang der öffentlichen
Bekanntmachung zu veranlassen. § 5 (1) Das Wehrkreiskommando hat dafür zu sorgen, daß alle
Angehörigen des zu musternden Jahrganges bzw. Personenkreises in der
festgesetzten Zeit gemustert werden. § 6 (1) Für die Durchführung der Musterung ist durch das
Wehrkreiskommando in Zusammenarbeit mit den örtlichen Staatsorganen in
seinem Zuständigkeitsbereich die erforderliche Anzahl Musterungsstützpunkte
zu schaffen. § 7
§ 8
§ 9 (1) Eine Zurückstellung vom aktiven Wehrdienst,
Wehrersatzdienst oder Reservistenwehrdienst hat nur in Ausnahmefällen und
nur für einen befristeten Zeitraum zu erfolgen. Für die Beurteilung der
gesellschaftlichen Notwendigkeit einer Zurückstellung ist der Bedarf der
Nationalen Volksarmee und der Organe des Wehrersatzdienstes maßgebend. Eine
Zurückstellung von der Überprüfung der Reservisten gemäß §
30 des
Wehrpflichtgesetzes ist nicht statthaft. § 10 (1) Die gemusterten Wehrpflichtigen erhalten nach Abschluß
der Musterung durch das Wehrkreiskommando Wehrdokumente. Die Aushändigung
der Wehrdokumente erfolgt in der Regel am Tage der Musterung. Die während
der Musterung als dauernd dienstuntauglich festgestellten Wehrpflichtigen
erhalten kein Wehrdokument, sondern einen Ausmusterungsschein. § 11 (1) Zur Entscheidung über Beschwerden gemäß §
19 des
Wehrpflichtgesetzes, denen das Wehrkreiskommando nicht stattgegeben hat,
ist eine Kommission zuständig, die sich aus dem Chef des
Wehrbezirkskommandos und dem Stellvertreter des Vorsitzenden für Inneres des
Rates des Bezirkes zusammensetzt. Bei ihrer Tätigkeit kann sie den
Bestimmungen des § 7 Abs. 4 entsprechend verfahren. III. A b s c h n i t t § 12
§ 13 (1) Zuständig für die Einberufung von Wehrpflichtigen zum
aktiven Wehrdienst, zum Wehrersatzdienst oder zum Reservistenwehrdienst ist
das Wehrkreiskommando. § 14 (1) Die zur Einberufung vorgesehenen Wehrpflichtigen
erhalten durch das Wehrkreiskommando einen Einberufungsbefehl. Die
Einstellung von Wehrpflichtigen in den Dienst des Ministeriums für
Staatssicherheit gemäß § 13 Abs. 5 erfolgt nach den im
Ministerium für Staatssicherheit geltenden Bestimmungen. IV. A b s c h n i t t
§ 16 (1) Die staatlichen Organe, Betriebe, gesellschaftlichen
Organisationen oder sonstigen Einrichtungen sind verpflichtet, die
Wehrpflichtigen für die benötigte Zeit zur Erfassung (soweit persönliches
Erscheinen verlangt wird), Musterung, Diensttauglichkeitsuntersuchung,
Einberufungsüberprüfung, einschließlich der dazu erforderlichen ambulanten
medizinischen Untersuchungen, oder zur Erfüllung der Mitteilungspflicht über
Veränderungen zur Person, wenn das persönliche Erscheinen beim
Wehrkreiskommando erforderlich ist, von der Arbeit freizustellen. § 17 (1) Der Rat des Kreises, der Stadt (außer kreisangehörige
Städte) bzw. des Stadtbezirkes trägt die mit der Musterung oder
Diensttauglichkeitsuntersuchung gemäß den §§ 6 und
8 Absätze 5 und 6 sowie mit der Einberufungsüberprüfung
gemäß § 13 Abs. 3 verbundenen Kosten. V. A b s c h n i t t § 18 (1) Die Wehrpflichtigen können im Verteidigungszustand
einberufen werden, ohne gemustert zu sein; Musterungskommissionen werden
nicht mehr gebildet. Alle Rechte, die sich aus dieser Anordnung für die
Musterungskommission bzw. Beschwerdekommission ergeben, gehen auf das
Wehrkreiskommando bzw. Wehrbezirkskommando über. Die im Zusammenhang mit der
Musterung und Einberufung für die Wehrkreiskommandos festgelegten Fristen
sind nicht mehr verbindlich. Über die Art und Weise der Benachrichtigung zur
Musterung bzw. Einberufung kann das Wehrkreiskommando selbständig
entscheiden, wenn es die Bedingungen des Verteidigungszustandes erfordern. VI. A b s c h n i t t § 19
§ 20 Der Vorsitzende
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